Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges II der UVP-Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. dazu etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn. 23, mwN). Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Richtlinie 85/337/EWG ergangene Urteil EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn. 48, mwN).
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