Rückverweise
Der Wortlaut der lit. h in Z 10 des Anhangs II der UVP-RL lässt erkennen, dass dieser Tatbestand weit gefasst ist. In diesem Sinne werden in lit. h nicht nur verschiedene Arten von Bahnen - beispielhaft - nacheinander angeführt; es wird überdies noch mithilfe einer sehr allgemeinen Umschreibung auf weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, Bedacht genommen ("ähnliche Bahnen besonderer Bauart"). Diese Formulierung enthält keine wie immer geartete nähere Spezifizierung. Dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel vorgenommen werden sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Die offene Formulierung der Wortfolge verdeutlicht vielmehr ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypen abweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit. h unterliegen.