Vom selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang II Z 10 lit. h der UVP-RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Z 10 lit. e UVP-G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für lit. e bis h in Anhang 1 Z 10 im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP-RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP-G 2000 dient der Umsetzung der UVP-RL (§ 1 Abs. 2 leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für lit. e bis h exakt am Wortlaut der lit. h in Z 10 des Anhangs II der UVP-RL orientiert (vgl. so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16). Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für lit. e bis h im Anhang 1 UVP-G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 in Anhang 1 Z 10 lit. e UVP-G 2000 erfasst sind.
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