JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0167 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
08. Oktober 2025

Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).