Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in S, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Dezember 2024, LVwG S 62/001 2024, betreffend Übertretungen des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer schuldig erachtet, er habe 1. eine Übertretung des § 87 Abs. 2 iVm § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu verantworten, weil der Arbeitnehmer R. im Zuge der Montage einer Photovoltaikanlage auf dem näher bezeichneten Gebäude mit einer Dachneigung von ca. 8° und einer Absturzhöhe (Traufenhöhe) von ca. 30 m beschäftigt gewesen sei und keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden gewesen seien; der Arbeitnehmer sei auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen und 2. eine Übertretung des § 87 Abs. 8 iVm § 161 BauV iVm § 118 Abs. 3 ASchG zu verantworten, weil der Arbeitnehmer R. näher bezeichnete Arbeiten auf dem Dach des Objektes alleine ausgeführt habe, obwohl der Arbeitnehmer bei diesen Arbeiten aufgrund des Fehlens einer Schutzausrüstung gemäß §§ 7 bis 10 BauV einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurden jeweils gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zwei (herabgesetzte) Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festgesetzt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht traf umfassende Feststellungen, erläuterte seine Beweiswürdigung und führte nach Prüfung des objektiven Tatbestandes zur Zurechenbarkeit der Verstöße im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem u.a. Folgendes aus:
3 Ein entsprechendes Kontrollsystem habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems könne es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (Hinweis auf VwGH 18.03.2024, Ra 2024/02/0052). Das bloße Erteilen von Unterweisungen, die Abwesenheit des baustellenverantwortlichen Bauleiters gemäß § 4 BauV im Zeitpunkt der Kontrolle und des Vorfalls (auf Grund einer vorgenommenen Baubesprechung an einer anderen Baustelle), die Nichtschaffung von Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen bei einer ca. dreimonatigen Dauer der Baustelle, dies lediglich aus wirtschaftlichen Gründen, die bloß einmal im Jahr erfolgte Kontrolle der Baustelle durch eine Person, die technische Details kontrollierte, sich jedoch einen Tag vor der Kontrolle angemeldet habe, sowie die bloß einmal im Jahr an einer Baustelle erfolgte Kontrolle einer Sicherheitsfachkraft (unabhängig, ob angemeldet oder nicht angemeldet), würden nicht die Erfordernisse an ein effizientes Kontrollsystem erfüllen, welches geeignet gewesen wäre, Vorfälle wie hier zu verhindern.
4 Wie das oben dargelegte Beweisverfahren ergeben habe, seien Regelungen in Bezug auf das Vorhandensein von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV nicht vorhanden bzw. nicht verschriftlicht gewesen, wie auch der bloße Einwand einer Erkrankung eines eingeteilten zweiten Arbeitnehmers nicht geeignet gewesen sei, das Erfordernis der Beistellung eines zweiten Arbeitnehmers obsolet werden zu lassen. Der Arbeitgeber habe bei der Gefährlichkeit des Arbeitseinsatzortes auf Grund der exorbitanten möglichen Absturzhöhe (nach einer nicht ausreichenden einmaligen Besprechung und Begehung der Bereiche und eines Verbotes, den ungesicherten Bereich zu betreten) nicht nur von vorneherein nicht mit einem normkonformen Verhalten des Arbeitnehmers rechnen dürfen sondern hätte darüber hinaus dem Arbeitnehmer aus diesen Gründen jedenfalls einen zweiten Arbeitnehmer zur Überwachung beistellen müssen.
5 Dass der zweite Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht eingesetzt habe werden können, vermöge keine schuldbefreiende Wirkung zu erzeugen, wäre es doch am Revisionswerber gelegen gewesen, für ein entsprechend wirksames Kontrollsystem Sorge zu tragen, sodass der Arbeitnehmer ausreichend und nachhaltig hinsichtlich bestehender Gefahren „konditioniert“, weiters engmaschig überwacht und nur im Beisein eines weiteren Arbeitnehmers (eines Ersatzes für den erkrankten Arbeitnehmer) in diesem erheblichen Gefahrenbereich überhaupt hätte tätig werden dürfen.
6 Selbst wenn man die vollständige Eigenmächtigkeit im Handeln des Arbeitnehmers zu Grunde lege, wäre es am Arbeitgeber gelegen gewesen, eine solche Eigenmächtigkeit durch klare Vorgaben (z.B. durch eine explizit erfolgte Anweisung zur zumindest telefonischen Kontaktnahme und Besprechung allfälliger, vom Auftrag zur Arbeitsausführung abweichender Vorgangsweisen) bzw. durch eine laufende und engmaschige Kontrolle der Arbeitsweise des jeweiligen Arbeitnehmers zu verhindern.
7 Das gänzliche Fehlen von schriftlichen Regelungen betreffend Absturzsicherungen bzw. Schutzeinrichtungen vor Ort sowie die Abwesenheit des Baustellenverantwortlichen auf Grund einer (aus seiner Sicht) erforderlichen Baubesprechung an einer anderen Baustelle, dies ohne konkrete Darlegung einer Übertragung der Überwachungsfunktion vor Ort an dieser Baustelle, hätten die grundlegendsten Voraussetzungen an ein funktionierendes Kontrollsystem jedenfalls nicht erfüllt.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
9 Soweit als Revisionspunkt zunächst geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung verletzte den Revisionswerber in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht gemäß § 11 VStG, wonach eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden dürfe, wenn dies notwendig sei, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, ist auszuführen, dass hiermit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Freiheitsstrafe gemäß § 11 VStG sondern vielmehr zwei Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG verhängt wurden. Die monierte Rechtsverletzung kann daher denkmöglich nicht vorliegen.
10 Soweit darüber hinaus ein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der außerordentlichen Revision wird zur Begründung deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung des Kontrollsystems grob fehlerhaft durchgeführt; es liege eine krasse Fehlurteilung vor: Der Revisionswerber werde trotz aller Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und „darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen zum Schutz vor Umgehungen der gesetzlichen Schutzvorschriften durch ein effizientes und dem Stand der Technik entsprechendes Kontrollsystem“ bestraft, weil an einem zufälligen Tag mehrere „unglückliche Vorfälle“ zusammengekommen seien bzw. sich der Arbeitnehmer den eindeutigen Schutzvorkehrungen, Belehrungen und Vorgaben eigenmächtig widersetzt habe. Bei Nichtaufhebung der Entscheidung würde dies bedeuten, dass er für das „eigenmächtige Handeln entgegen (!) der eindeutigen Vorgaben und Weisungen“ der Arbeitnehmer bestraft werden könne, obwohl das vorhandene interne Kontrollsystem ausreichend sei und sowohl branchenüblich sei als auch „dem Stand der Technik“ entspreche. Eine solche Rechtsansicht führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis.
15 Überdies weiche das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Verwaltungsgericht sei der Meinung, er müsse ein Kontrollsystem implementieren, das „jegliches“ eigenmächtiges Verhalten seiner Arbeitnehmer verhindere, um nicht haften zu müssen. Zu Ra 2024/02/0052 habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass ein „schlichtes Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht entlaste. Damit „verfolge“ der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein bloßes Vertrauen auf die Einhaltung von Weisungen unzureichend sei und es trotz ordnungsgemäßer Einweisung, laufender Schulung und ausreichender Ausrüstung der Arbeitnehmer einer regelmäßigen Kontrolle bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch nicht festgestellt, dass ein Kontrollsystem jegliches Fehlverhalten von Arbeitnehmern vollständig ausschließen müsse, was auch tatsächlich nicht möglich sei. Somit werde ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung abweiche. Die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsmeinung würde dazu führen, dass Mitarbeiter ständig und dauerhaft vom Geschäftsführer des Unternehmens selbst kontrolliert werden müssten. Eine solche Vorgabe sei absolut unmöglich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes habe es sehr wohl Sicherungssysteme, wie eine dauerhafte Aufsicht über die Mitarbeiter auf der Baustelle und eine stichprobenhafte Kontrolle der Aufsichtsorgane gegeben, darüber hinaus gebe es keinen besonderen Grund, den Mitarbeiter zu überwachen, weil der Arbeitnehmer auch bislang keinen Grund gesetzt habe, nicht auf sein Wohlverhalten zu vertrauen. Der Mitarbeiter sei umfassend eingewiesen und an Ort und Stelle mit den Gegebenheiten vertraut gemacht worden. Indem das Verwaltungsgericht diese Kontrollsysteme damit als nicht ausreichend qualifiziert habe, dass die Kontrollsysteme nicht „jedes Fehlverhalten von Arbeitnehmern ausschließen“, habe es eine grobe Fehlbeurteilung gesetzt, die eine Revision zulässig mache.
16 Soweit die Revision die subjektive Zurechenbarkeit des Verstoßes in Abrede stellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen hat, wobei dieses Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat. Die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend (vgl. etwa VwGH 19.6.2024, Ra 2024/02/0103, mwN).
17 Schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, entlastet den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 18.3.2024, Ra 2024/02/0052, mwN).
18 Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0194, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt (vgl. Rn. 3 ff), dass der Revisionswerber aus näheren Gründen im Verfahren kein den genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre.
20 Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entgegen den pauschalen Vorwürfen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Mängel des von der E. GmbH installierten Kontrollsystems ausreichend detailliert aufgezeigt und keine Erfolgshaftung des Revisionswerbers angenommen.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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