JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0138 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2025, LVwG S 1159/023 2022, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0089, mwN).

3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

4 Über den Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. März 2022 wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726, bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor eine Geldstrafe in der Höhe von € 50, (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. September 2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und wurde vom Revisionswerber mit Wiederaufnahmeanträgen vom 18. Jänner 2023, vom 27. Februar 2023, vom 18. Mai 2023, vom 18. Juli 2023 und vom 10. April 2025 erfolglos bekämpft.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den in der Sache des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der StVO gestellten (sechsten) Wiederaufnahmeantrag vom 25. Juli 2025 wegen entschiedener Sache zurück.

6Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels wegen entschiedener Sache, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa erneut VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0089, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/02/0137, mwN).

Wien, am 26. August 2025