Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Dipl. Ing. S E in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. April 2023, VGW 031/072/3842/2023/R 4, betreffend Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW 031/072/12727/2022 8, wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW 031/072/12727/2022-8 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss vom Revisionswerber gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig ist sowie, dass für die belangte Behörde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist.
2 Im Hinblick auf die Bekämpfung dieses Erkenntnisses und dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien stellte der Revisionswerber mit Formblatt vom 13. Februar 2023 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 27. März 2023 ab.
3 Mit E Mail vom 20. März 2023 übermittelte der Revisionswerber ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis“ samt Beilagen an das Verwaltungsgericht Wien.
4 Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens kam das Verwaltungsgericht Wien nach näheren Ausführungen zu dem Schluss, dass der Revisionswerber mit diesem Antrag die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren VGW 031/072/12727/2022 bezweckte. Da das Verwaltungsgericht jedoch bereits mit Beschluss vom 10. November 2022, VGW 031/072/12727/2022 1, rechtskräftig über einen solchen Antrag entschieden habe, sei dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5 Gegen diesen Beschluss vom 4. April 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
7 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Antragsteller wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW 031/072/12727/2022 8, wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 88, verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726, beträgt.
8 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
9 Auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN), sowie bei einem Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens handelt es sich ebenfalls jeweils um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/02/0177).
10 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).
Wien, am 31. Mai 2023