Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des L in K, vertreten durch Dr. Karl Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 9. November 2022, E 052/04/2022.001/006, betreffend Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen den Revisionswerber verhängte Verbot der Haltung von Ziegen aufgehoben und die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das weiters verfügte Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst für zulässig, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG lediglich den Inhalt des Art. 133 Abs. 4 B VG wiedergebe, ohne die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offenzulegen.
7 Damit wirft der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG kurz und in der Regel fallbezogen zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/02/0180).
8 Darüber hinaus macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage, ob zwangsläufig von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, weil der Revisionswerber insbesondere unter Berücksichtigung der Aufhebung des Tierhaltungsverbotes für eine andere Gattung von Tieren nachweislich Verbesserungen in der Tierhaltung vorgenommen habe, und ob angesichts des Wohlverhaltens eines Tierhalters und der ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung von Verbesserungsaufträgen, welche von der Behörde erteilt wurden, zwingend eine Androhung oder Befristung eines Tierhaltungsverbotes vor der Verhängung eines Tierhaltungsverbotes auf Dauer auszusprechen sei.
9 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0073, mwN).
10 Auf der Basis des dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalts war von einem Wohlverhalten des Tierhalters, einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung von Verbesserungsaufträgen und Verbesserungen in der Tierhaltung nicht auszugehen, zumal die Aufhebung des behördlichen Tierhaltungsverbotes für Ziegen durch das Verwaltungsgericht auf anderen Gründen beruhte. Dass die getroffenen Feststellungen mangelhaft oder unvollständig wären, wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht geltend gemacht.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2023