Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. März 2025, LVwG 1 797/2024 R12, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber im Beschwerdeweg u.a. dreier Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO für schuldig erkannt, weil er zu näher genannten Zeitpunkten an näher bezeichneten Orten die durch Straßenverkehrszeichen in diesen Bereichen jeweils kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz überschritten habe. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren festgesetzt. Schließlich wurde ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz fest, dass die Geschwindigkeitsübertretungen mittels geeichtem Tachometer mit Videoaufzeichnung (geeichte Videoanlage PolCam ECII) festgestellt worden seien. Die Auswertung sei in der Dienststelle mit dem Programm VideoMass 3.2 erfolgt. Für die Auswertungssoftware sei keine Eichung erforderlich.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass beim Geschwindigkeitsmessgerät PolCam ECII die Eigengeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges gemessen und über die (Nach )Fahrt eine Videoaufzeichnung angefertigt werde. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges werde rechnerisch von der Auswertungssoftware VideoMass 3.2 ermittelt. Weil nach § 13 Abs. 2 Z 2 Maß und Eichgesetz (MEG) Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen würden und beim Geschwindigkeitsmessgerät PolCam ECII nur mittels der Auswertungssoftware VideoMass 3.2 die Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges rechnerisch ermittelt werden könne, hätte die Auswertungssoftware VideoMass 3.2 bei sonstiger Ungültigkeit des Messergebnisses geeicht sein müssen. Zur Frage, ob in einer solchen Konstellation die Auswertungssoftware nach dem MEG geeicht sein müsse, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
8 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob eine Software Applikation ein Messgerät im Sinne des MEG darstellt, bereits ausführlich in seinem Erkenntnis VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028, auseinandersetzte. Ausgehend von dieser Entscheidung ist auch für das vorliegende Verfahren Folgendes festzuhalten:
9 § 7 Abs. 1 MEG lautet wie folgt:
„Eichpflicht
§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.“
10 Dass es sich bei der gegenständlichen Software VideoMass 3.2 um eine Maßverkörperung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 MEG gehandelt habe, ist von vornherein ausgeschlossen.
11 Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Gerät“ enthält das MEG nicht. Unter einem „Gerät“ ist dem Sprachgebrauch zufolge jedenfalls ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass eine Software-Applikation selbst kein Gerät im Sinne des MEG ist. Der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit zufolge bezeichnet „Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch unter diese Definition ist eine Applikation als bloße Software nicht subsumierbar (gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 MEG setzt dieses unter anderem die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt um, welche ihrerseits gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 eine Einzelrichtlinie mit Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/30/EU ist).
12 Im konkret vorliegenden Fall tritt noch hinzu, dass wie es der Revisionsweber selbst vorbringt die Software VideoMass 3.2 lediglich die rechnerische Auswertung bereits gemessener Daten („des gemessenen Fahrzeuges“) vornimmt. Auch aus diesem Blickwinkel wird somit deutlich, dass es sich bei der vorliegenden „Auswertungssoftware“ gerade nicht um ein Messgerät im Sinne des MEG handelt.
13 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständliche Software nicht als Messgerät im Sinne des § 7 Abs. 1 MEG zu qualifizieren ist und nicht der in § 13 MEG statuierten Eichpflicht unterliegt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2026
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