Gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 MEG 1950 setzt dieses - unter anderem - die Richtlinie 2014/32/EU um. Ihrem Geltungsbereich zufolge gilt die bezeichnete Richtlinie für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII genauer bezeichneten Messgeräte, insbesondere für Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen. Der Begriffsbestimmung des Anhangs XI zufolge dient ein Längenmessgerät zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts. Diese Legaldefinition war auf gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Ebene erstmals in der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (deren Vorgängerin, die Richtlinie des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (73/362/EWG), noch von verkörperten Längenmaßen sprach) enthalten, welche ihrerseits durch das MEG 1950 idF BGBl. I Nr. 115/2010 umgesetzt wurde. Vor dem Hintergrund der Richtlinie 2014/32/EU umfasst der Begriff des Längenmessgeräts ein Smartphone mit GPS-Funktion nicht. Es dient nicht der Bestimmung der Länge eines länglichen Gebildes.
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