Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes "Gerät" enthält das MEG 1950 nicht. Unter einem "Gerät" ist dem Sprachgebrauch zufolge jedenfalls ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass eine Software-Applikation auf einem Mobiltelefon selbst kein Gerät im Sinne des MEG 1950 ist. Der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/30/EU zufolge bezeichnet "Gerät" einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch unter diese Definition ist eine Applikation als bloße Software nicht subsumierbar.
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