Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2025, VGW-031/073/15876/2023-2, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die BPPA Brandstetter Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der nunmehr amtsrevisionswerbenden Behörde vom 9. November 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 17. Februar 2023 um 19:52 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht erfüllt gewesen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 8 Abs. 4 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,--(Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, es behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, am Tatort hebe sich der Fahrbahnrand durch eine helle Pflasterung mit einer Breite von ca. 100 cm von der Fahrbahn ab. Dieser Streifen werde regelmäßig durch Lichtmasten und Hydranten durchbrochen und betrage an diesen Stellen ca. 60 cm. Am 30. Jänner 2025 seien auf dem gepflasterten Rand zudem Mülltonnen gestanden, die beinahe dessen gesamte Breite eingenommen hätten.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, am Fahrbahnrand befinde sich zwar ein durch eine helle Pflasterung von der Fahrbahn abgegrenzter Streifen. Dieser sei jedoch zu schmal, um als Gehsteig qualifiziert werden zu können. „Nicht nur die in regelmäßigen Abständen vorhandenen Lichtmasten und Hydranten verunmöglichen eine ungehinderte Benützung des Streifens bereits durch eine Person, geschweige denn nebeneinander gehende Kinder.“ Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte unter Zuspruch von Kostenersatz, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision nicht zulassen bzw. ihr nicht Folge geben. Die rechtliche Qualifikation eines Gehsteiges hänge nach der hg. Judikatur von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn ergebe. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richte sich ausschließlich nach äußerlichen Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar seien müssten. Aufgrund der baulich anders gestalteten Oberfläche der Straße am Straßenrand sei für den Normunterworfenen lediglich erkennbar, dass eine Abgrenzung bestehe, welche aber nur dann die Eigenschaft eines Gehsteiges erfüllen könne, wenn dieser Streifen gleichzeitig für den Fußgängerverkehr bestimmt sei. Die Erkennbarkeit der „Bestimmung für den Fußgängerverkehr“ sei infolge des praktisch nicht möglichen Fußgängerverkehrs aber in keiner Weise gegeben. An verschiedenen Stellen der StVO, so etwa in § 76 Abs. 1 leg. cit., werde eine Benützungspflicht von Gehsteigen bei deren Vorhandensein angeordnet, wobei dies auch für Personen mit Kinderwägen oder Rollstühlen gelte. Eine Benützung dieses Seitenstreifens sei aber weder für Personen mit Kinderwägen noch für Rollstühle ohne Gefahr möglich. Darüber hinaus sei in der ÖNORM B 1600, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abziele, vorgesehen, dass die nutzbare Breite von Gehsteigen mindestens 150 cm betragen müsse; bei Anordnung von Hindernissen dürfe die Durchgangslichte von 90 cm nicht unterschritten werden. Kein mit Durchschnittsverstand ausgestatteter Mensch komme auf den Gedanken, es könne sich im vorliegenden Fall um einen mit Rechtsfolgen verbundenen Gehsteig handeln. Der „Gehsteig“ werde von Fußgängern auch nicht benutzt. Mangels Erkennbarkeit der Bestimmung für den Fußgängerverkehr fehle es somit an der rechtlichen Eigenschaft eines Gehsteiges.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 10 StVO abgewichen sei, weil es das Vorliegen eines Gehsteiges trotz der deutlichen Abtrennung dieses Straßenbereiches von der Fahrbahn durch eine helle Pflasterung unter Verweis auf die infolge der Breite dieses abgegrenzten Bereiches und der vorhandenen Engstellen verunmöglichte ungehinderte Benützung durch eine oder mehrere Personen verneinte, als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO handelt es sich bei einem Gehsteig um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Teil der Straße.
9 Diese Begriffsbestimmung lässt mit ihrer demonstrativen Aufzählung „durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen“ erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2022/02/0094, mwN).
10 Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. VwGH 26.8.2020, Ra 2019/02/0118, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass zu den baulichen Maßnahmen, die erkennen lassen, dass ein bestimmter Teil der Straße für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, auch die Verlegung von Pflastersteinen zählt, wobei es unerheblich ist, ob diese im selben Niveau wie die Fahrbahn gelegen sind (vgl. VwGH 20.12.1985, 85/18/0144; zur Qualifikation einer durch ein nicht über das Fahrbahnniveau hinausragendes Pflasterband abgegrenzten Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer als Gehsteig: VwGH 17.6.1992, 92/02/0142, jeweils mwN).
12 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Fotografien vom Tatort ergibt sich, dass der Straßenbereich, in welchem der Mitbeteiligte sein Fahrzeug aufgestellt hat, parallel zum Straßenverlauf auf beiden Seiten durch eingezäunte Grundstücke begrenzt wird. Entlang dieser Straßenränder verläuft jeweils ein rund 100 cm breiter hell gepflasterter Streifen, wobei sich diese Streifen durch die Aufstellung von Lichtmasten oder Hydranten stellenweise auf 60 cm verengen. Zwischen diesen Streifen befindet sich eine unzweifelhaft als Fahrbahn zu qualifizierende asphaltierte Verkehrsfläche.
13 Der Mitbeteiligte hatte nach den vom Meldungsleger angefertigten Fotografien sein Fahrzeug am Tatort unmittelbar entlang der Grundstücksumzäunung und somit an keiner Engstelle aufgestellt.
14 Ausgehend von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der baulichen Abgrenzung der Verkehrsflächen durch farbliche und strukturelle Unterschiede zwischen den am Straßenrand verlaufenden-wenn auch niveaugleichen-Pflastersteinen und der asphaltierten Fahrbahn ist nicht ersichtlich, weshalb der Tatort nach seinen äußeren Merkmalen nicht erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt und somit als Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO zu qualifizieren ist.
15 Der Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Qualifikation des Tatortes als Gehsteig die Breite der gepflasterten Verkehrsflächen an den durch Lichtmasten und Hydranten verursachten Engstellen entgegensteht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Gesetz keine Beschränkung der kürzest möglichen Länge eines Gehsteiges kennt und dieser auch unterbrochen sein kann (vgl. VwGH 20.1.1986, 85/02/0192). Selbst wenn jene Bereiche der gepflasterten Randstreifen, die nur eine maximale Breite von 60 cm aufweisen, nicht als Gehsteig im Sinne der StVO zu werten wären, hätte dies somit keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation des Aufstellungsortes des Fahrzeuges des Mitbeteiligten als Gehsteig, wenn dieser nach seinen äußeren Merkmalen erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.
16 Im Hinblick auf die generalisierte Annahme des Verwaltungsgerichtes, wonach der (gesamte) gepflasterte Streifen zu schmal sei, um als Gehsteig qualifiziert zu werden, ist weiters darauf hinzuweisen, dass der StVO auch keine Mindestbreite für Gehsteige entnommen werden kann. Weshalb eine rund 100 cm breite Verkehrsfläche per se zu eng sei, um erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt zu sein, wird vom Verwaltungsgericht nicht näher begründet.
17 Wenn in der Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auf die Benützung von Gehsteigen durch Rollstuhlfahrer und die in der ÖNORM B 1600 festgelegten Mindestmaße verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig im Sinne der StVO nicht von Bedeutung ist, ob dieser der ÖNORM B 1600 entspricht, zumal es sich hierbei um baurechtliche Regelungen (vgl. hierzu etwa VwGH 19.3.2002, 2001/05/1156; 22.6.2004, 2003/06/0146) und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt (vgl. erneut VwGH 20.12.1985, 85/18/0144, sowie VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0143).
18 Dass die Bestimmung einer Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr davon abhängt, dass diese eine bestimmte Breite aufweist, lässt sich auch nicht aus der vom Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung angesprochenen und in § 76 Abs. 1 StVO normierten Verpflichtung zur Benützung von Gehsteigen, die auch für Kinderwägen und Rollstühle gelte, ableiten, weil eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn dies auch zumutbar ist (vgl. zur Beurteilung dieser Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bereits vor Einführung dieses Kriteriums durch BGBl. I Nr. 122/2022: VwGH 21.1.1981, 2824/80, mwN). Auch kann die Verstellung des Gehsteiges durch Mülltonnen-wie vom Verwaltungsgericht festgestellt-lediglich eine Unmöglichkeit der Benützung des Gehsteiges begründen, sie vermag aber nichts an der Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig zu ändern.
19 Soweit der Mitbeteiligte vermeint, eine Bestimmung für den Fußgängerverkehr sei auch deshalb abzulehnen, weil andernfalls Personen durch vorbeifahrende Fahrzeuge aufgrund des wegen einer fehlenden Ausweichmöglichkeit für Fahrzeuge zu geringen Seitenabstandes gefährdet würden, übersieht er, dass ein Vorbeibewegen eines Fahrzeuges ohnehin nicht zulässig ist, wenn dies nur unter Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich wäre (vgl. § 7 Abs. 1 StVO).
20 Schließlich kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß diese (tatsächlich) von Fußgängern benützt wird (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0113, mwN).
21 Das Verwaltungsgericht hat aus den dargestellten Gründen somit die Rechtslage verkannt und insofern das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 18. September 2026
Rückverweise