JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0500 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des G I, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2024, L510 22732021/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 11. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es in der Türkei keine Menschenrechte, wenig Arbeit und keine finanzielle Unterstützung gebe.

2Mit Bescheid vom 24. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, dass wenngleich der Revisionswerber als Kurde Schikanen erfahren habe eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers nicht glaubhaft sei. Vereinzelte Teilnahmen an Demonstrationen und oppositionelle Sympathien würden keine beachtenswerte „politische Außenprofilierung“ aufweisen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8In der Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine grob mangelhafte Beweiswürdigung, ein „unsorgfältiges Ermittlungsverfahren und die damit einhergehende drohende Verletzung des Art. 3 EMRK“ sowie Begründungsmängel releviert.

9Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit rügt, die Beweiswürdigung des BVwG sei bloß vage ausgeführt worden und sie beinhalte insgesamt nur Tatsachenbehauptungen ohne die Anführung einschlägiger Beweise, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.4.2024, Ra 2024/19/0136, mwN).

10 Dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Revision mit ihren pauschalen Behauptungen, die den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG nichts Stichhaltiges entgegensetzen, nicht auf.

11 Weiters macht die Revision geltend, dass eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht erfolgt sei, und macht damit einen Begründungsmangel geltend.

12 Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN).

13 Eine solche Darlegung enthält die Revision nicht. Es werden lediglich pauschal Begründungsmängel behauptet, ohne konkret darzulegen, anhand welcher zusätzlich oder anders zu treffender Feststellungen das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

14Soweit die Revision ein „unsorgfältiges Ermittlungsverfahren und die damit einhergehende drohende Verletzung des Art. 3 EMRK“ rügt, fehlt der Zulässigkeitsbegründung eine konkrete Darlegung, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/19/0249, mwN).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2024