JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0134 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2025, Zl. W148 22797011/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, gegen die „als ‚Bescheid‘ bezeichnete Erledigung“ der belangten Behörde vom 14. September 2023, womit der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber im Übrigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Spruchpunkt III.), gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, über den Namen der genehmigenden Person, der auf der letzten Seite der Erledigung der belangten Behörde in gedruckter Form angeführt sei, finde sich nur ein aus einem nahezu abstrakt gehaltenen schlaufen und wellenförmigen Gebilde bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge sei damit nicht gebildet worden. Dies stelle in Anbetracht des vollen Namens der genehmigenden Person eine bloße Paraphe dar, die nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift sei. Mangels Unterschrift der genehmigenden Person fehle es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richte und sie zurückzuweisen gewesen sei. Das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sei weiterhin bei der belangten Behörde anhängig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe die Genehmigung der Erledigung im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems vorgenommen. Werde die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungsund Rollenkonzept bzw. durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, sei eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten. Es reiche vielmehr aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert sei. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw. eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung sei daher unschädlich und berühre nicht deren Gültigkeit. Demnach sei die Unterschrift auf der Urschrift nicht notwendig gewesen. Auf die Frage, ob die Unterschrift auf der Erledigung eine solche im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, komme es daher nicht an. Insofern habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und sei von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Verweis auf VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052).

8 Vorliegend legt somit der Revisionswerber seinem Zulässigkeitsvorbringen zugrunde, dass die belangte Behörde ein System zur elektronischen Aktenführung verwendet habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem vorgelegten Originalakt der belangten Behörde, dass dieser Akt nicht elektronisch, sondern in Papierform geführt wurde.

9Das Zulässigkeitsvorbringen behandelt jedoch die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung nach § 18 Abs. 3 zweiter Fall AVG und nicht die vorliegend relevante Genehmigung der schriftlichen Erledigung mittels Unterschrift des Genehmigungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 3 erster Fall AVG.

10Indem sich das Zulässigkeitsvorbringen von der vorliegend relevanten Tatsachengrundlage, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG zu relevieren, entfernt, hängt das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 18 Abs. 3 zweiter Fall AVG ab.

Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, Rn. 8, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, Fragen der allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, Rn. 10, mwN).

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2025