Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des Z P, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. April 2024, VGW-151/091/2959/2024-6, betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Jänner 2024 wurde der Antrag des aus Serbien stammenden Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1, 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „Revisionspunkte“ geltend gemacht wird, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden Rechten verletzt worden:
„Recht, darauf, dass ihm eine ‚Aufenthaltskarte‘ gem. § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt werde;
Recht darauf, dass er von der Aufenthaltsbehörde gem. § 55 Abs. 3 NAG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt werde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde;
Recht darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 55 Abs. 3 NAG mit der Prüfung einer Ausweisung befasst werde;
Recht darauf, dass ihm bei Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung die Dokumentation seines Aufenthaltsrechts gem. § 55 Abs. 4 NAG erteilt werde;
Recht darauf, dass ihm bei Unterblieben der Aufenthaltsbeendigung ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘ quotenfrei gem. § 55 Abs. 5 NAG erteilt werde.“
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 15.6.2026, Ra 2025/22/0160, mwN).
6 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung bestätigt wurde, könnte er demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt sein (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, mwN).
7 Eine Verletzung in den vom Revisionswerber in den unmissverständlich behaupteten, oben wiedergegebenen Revisionspunkten geltend gemachten Rechten ist demgegenüber nicht möglich.
8 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war schon deshalb, weil ihrer Behandlung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. abermals VwGH 15.6.2026, Ra 2025/22/0160, mwN).
Wien, am 28. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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