Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des R S, vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024, G305 2283327-1/7E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 29. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber-einen Staatsangehörigen von Italien-gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG fest, der ledige Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz in seinem Herkunftsstaat Italien gemeldet. In Österreich sei er in den Jahren 2021 und 2022 zeitweise mit einem Nebenwohnsitz gemeldet gewesen, jedoch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge in Österreich über keine Immobilien oder nennenswerten Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würden. In Österreich lebten auch weder Verwandte noch Freunde des Revisionswerbers. Um seine in Deutschland ansässige volljährige Tochter zu besuchen, nütze er (auch) die Bahnverbindung zwischen Venedig und Stuttgart.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2021 sei der Revisionswerber wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB, des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei der Tatvorwurf zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 20. September 2019 in Salzburg fremde unbare Zahlungsmittel, lautend auf eine namentlich bekannte Person, weggenommen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert habe. Darüber hinaus habe er dieser Person eine Geldbörse samt Bargeld weggenommen und mit der entwendeten entfremdeten Bankomatkarte insgesamt € 1.000,00 behoben sowie ihr auch den Führerschein unterdrückt.
5 Am 29. November 2023 sei der Revisionswerber zudem in einem Reisezug von Stuttgart nach Venedig dabei betreten worden, wie er ein Zugabteil, in dem sich zwei schlafende Personen aufgehalten hatten und dessen Abteiltür zuvor versperrt worden war, nach Beute durchsucht habe und es (zumindest) versucht habe, einen Diebstahl im Sinne des § 127 StGB zu begehen. Hinsichtlich dieser Tat habe er sich geständig gezeigt und sei diesbezüglich mittlerweile auch bereits ein Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg anhängig. Damit stehe fest, dass der Revisionswerber „einschlägig rückfällig“ geworden sei.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (vgl. Art. 133 Abs. 9 Satz 1 B-VG).
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie (wie hier) auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0012, Rn. 19, mwN).
11 Das BVwG stützte die Annahme, der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG sei erfüllt, tragend auf die rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers vom 4. Mai 2021 und die als feststehend angenommene Straftat des Revisionswerbers vom 29. November 2023. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision dazu wiederholt ins Treffen geführt wird, der Revisionswerber sei nur einmal straffällig geworden, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/21/0001, Rn. 11, mwN). Dem insoweit auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich dahingehend vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen ist somit schon deswegen der Boden entzogen.
12 Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die vom BVwG durchgeführte Gefährdungsprognose oder nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar und daher mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet wären. Ausgehend von seinen getroffenen Feststellungen (siehe oben Rn. 3 bis 5)-welchen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substanziell entgegengetreten wird-durfte das BVwG nämlich berücksichtigen, dass der Revisionswerber, noch während offener Probezeit zu seiner ersten Verurteilung, wiederum im Bundesgebiet wegen eines Eigentumsdeliktes straffällig geworden und auch in Zukunft ein neuerlicher Rückfall zu befürchten sei. Ebenso hat es berechtigt darauf verwiesen, dass das Aufenthaltsverbot lediglich für Österreich gelte und der Revisionswerber im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige habe, noch sonst über ein nennenswertes Privatleben oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. In diesem Zusammenhang durfte es auch miteinbeziehen, dass es dem Revisionswerber möglich und auch zumutbar sei, seine Tochter unter Umgehung des österreichischen Staatsgebietes in Deutschland zu besuchen.
13 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes beanstandet, ist nicht zu erkennen, dass die Begründung des BVwG, dass die vom Revisionswerber begangenen Straftaten im Sinne des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG eine sofortige Ausreise erfordern würden, fallbezogen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände unvertretbar wäre. Eine über die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gefährdung durfte es nicht unvertretbar aus der angenommenen Neigung des Revisionswerbers zur Eigentumsdelinquenz und seinem Rückfall noch während der Probezeit ableiten.
14 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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