Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S A, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gloriettegasse 17 19/1/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2024, W241 22845591/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid des BFA sei dem Vollzug zugänglich. Im Falle einer nicht gewährten Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung des Revisionswerbers könne die Ausreiseverpflichtung mit Abschiebung erzwungen werden.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Im gegenständlichen Fall genießt der Antragsteller auch nach dem Vorbringen in der Revision weiterhin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen, wodurch sich die vom Antragsteller befürchtete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat realisieren könnte.
6 Ausgehend davon legt der Antragsteller nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich wäre, durch den er einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Dezember 2024
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