Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2024, W140 2277629 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: N A K), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 16. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit der drohenden Ableistung des Militärdienstes begründete.
2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu, stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass syrische Regimekräfte in allen größeren Städten Nordsyriens präsent seien und somit Zugriff auf die Heimatregion des Mitbeteiligten hätten. Dieser habe durch seine Ausreise die Ableistung des Militärdienstes, welchen er ablehne, verweigert und würde bei seiner Rückkehr als Regimegegner angesehen werden. Im Falle einer Rückkehr würde er etwa an Checkpoints angehalten, verhaftet und mit einer Gefängnisstrafe, welche mit der Anwendung von Folter verbunden wäre, bestraft werden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass das BVwG nicht schlüssig begründet habe, ob die behauptete Präsenz und die Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auch auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten zutreffen würden. Das BVwG lege dem Erkenntnis zugrunde, dass die syrische Präsenz mit Zugriffs- und Rekrutierungsmöglichkeiten auf die kurdischen Gebiete einhergehe, was sich jedoch nicht aus den Länderberichten ergebe. Nach diesen könne das syrische Regime lediglich in den sogenannten „Sicherheitsquadraten“ auf den Mitbeteiligten zugreifen und ihn rekrutieren. Zudem habe sich das BVwG nicht mit der Begründung des BFA dazu auseinandergesetzt.
6 Die Revision erweist sich schon deshalb als zulässig und auch als berechtigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/19/0326, mwN).
8 Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. Nach den in den Feststellungen angeführten Länderberichten könnten die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden durchführen. In den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ würden die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten jedoch auseinandergehen. Dass die syrische Präsenz mit Zugriffs- und Rekrutierungsmöglichkeiten im Heimatort des Revisionswerbers, welcher sich nicht in einem „Sicherheitsquadrat“ befindet, einhergeht, ergibt sich somit weder aus den zitierten Länderfeststellungen noch aus der vom BVwG ins Treffen geführten Karte, welche lediglich die Kontroll und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien wiedergibt.
9 Überdies führt die Amtsrevision aus, dass das BVwG die festgestellte Verfolgung nicht mit einem der Verfolgungsgründe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Statusrichtlinie (Status RL) verknüpfen habe können. Obwohl das BFA eine umfangreiche Plausibilitätsprüfung vorgenommen und das Vorliegen einer Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund verneint habe, gehe das BVwG pauschal davon aus, dass dem Mitbeteiligten aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Überprüfbare Feststellungen zur unterstellten oppositionellen Gesinnung und der Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund iSd GFK bzw Status RL fehlten, die jedoch eine Voraussetzung für die Asylgewährung darstellten.
10 Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).
11 Auch hier unterlässt das BVwG eine schlüssige Begründung der Herleitung seiner Feststellungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zur auch hier maßgeblichen Berichtslage festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, und dass sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen lasse, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Dasselbe ergibt sich auch aus den im Erkenntnis angeführten Länderfeststellungen, sowie aus dem zum Entscheidungszeitpunkten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024 in der Version 11. Demnach fehlt es an der Angabe jener Gründe, welche das BVwG im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen (vgl. zur Begründungspflicht von Erkenntnissen wiederum VwGH Ra 2023/19/0326, mwN).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der genannten Feststellungs und Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 10. März 2026
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