Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, W186 22592281/23E, gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses sowie den Zustellnachweis vorgelegt.
2Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach der genannten Bestimmung gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor (vgl. zur Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 etwa VwGH 24.6.1999, 98/20/0395; 23.7.1999, 99/20/0046). Nur eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylerfahrens zeitigt keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 17.3.2021, Fr 2020/22/0018; weiters VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022; 14.12.2023, Fr 2023/20/0019).
3 Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen fallbezogen nicht erfüllt wären. Eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes an den Antragsteller blieb unbeantwortet.
4Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Jänner 2025