JudikaturVwGH

Fr 2020/22/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2021

Der in § 24 Abs. 2 AsylG 2005 geregelten Einstellung ist keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen. Eine derartige Verfahrenseinstellung kann auch nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/20 bis 22). Der Beschluss des VwG betreffend die Verfahrenseinstellung ist somit bloß als verfahrensleitend zu qualifizieren. Eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens zeitigt auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des VwG. Es steht dem Fremden frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrags nach § 38 VwGG geltend zu machen. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (iSd. § 24 Abs. 1 AsylG 2005) entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Bei einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 liegt weder ein (im 4. Hauptstück des AsylG 2005 geregeltes) Asylverfahren vor, noch handelt es sich beim Antragsteller um einen Asylwerber. Zwar enthält das 7. Hauptstück des AsylG 2005 in seinem § 58 Abs. 11 Z 1 eine Regelung betreffend die Einstellung eines Verfahrens zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels; diese Regelung ist für auf Antrag eingeleitete Verfahren aber nicht einschlägig (vgl. vielmehr für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Regelung in § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005). Eine darüber hinausgehende, allgemein anwendbare Regelung betreffend die Einstellung von Verfahren findet sich im 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht. Dass die gesetzlichen Regelungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen ließen, ist nicht ersichtlich; eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke, die durch analoge Anwendung des § 24 AsylG 2005 zu schließen wäre, ist somit nicht zu erkennen. Ausgehend davon liegt auch keine dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung vor (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).

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