Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 6. Oktober 2023, W152 2266082 2/11E, gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses sowie den Zustellnachweis vorgelegt.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach der genannten Bestimmung gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor (vgl. zur Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 etwa VwGH 24.6.1999, 98/20/0395; 23.7.1999, 99/20/0046). Nur eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylerfahrens zeitigt keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 17.3.2021, Fr 2020/22/0018; weiters VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
3 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Antragsteller aus, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 seien in seinem Fall vorgelegen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen fallbezogen nicht erfüllt wären.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2023