Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Z X H, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, W242 22925911/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. 2015 wurde er in Österreich betreten und ihm eine Ausreiseverpflichtung auferlegt. Danach hielt er sich weiterhin ohne Aufenthaltstitel in Österreich und der Slowakei auf.
2 Am 23. April 2024 wurde der Revisionswerber einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Über den Revisionswerber wurde die Schubhaft verhängt, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, woraufhin die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte.
3Mit Bescheid vom 26. April 2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erlassen (Spruchpunkt II), eine Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der ausschließlich der Spruchpunkt IV angefochten wurde.
5 Das Verfahren über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss eingestellt.
6Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2024 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde. Der Revisionswerber habe am 4. Juli 2024 das Bundesgebiet verlassen und sei nach China zurückgekehrt. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sei das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat einzustellen, es sei denn der Sachverhalt sei entscheidungsreif. Da der Revisionswerber in die Volksrepublik China zurückgekehrt sei, sei das Verfahren einzustellen. Unter einem hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass zur Frage, ob es sich bei einem Einstellungsbeschluss nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 um einen verfahrensleitenden oder einen verfahrensbeendenden Beschluss handle, Rechtsprechung fehle. Zudem habe sich die Beschwerde nicht auf ein Asylverfahren bezogen, sondern gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG. Daher könne das Verfahren aufgrund der freiwilligen Ausreise auch nicht gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt werden, zumal der Revisionswerber ein konkretes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens habe.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf jenen Beschluss verwiesen.
10Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig ist (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2017/18/0508, mwN).
11Im revisionsgegenständlichen Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitigt (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014, mwN).
12Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
13§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 bezieht sich somit auf „Asylverfahren“, bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Blick hat. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes samt weiteren Nebenaussprüchen stellt kein solches Asylverfahren dar (vgl. neuerlich VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014 zu einem Verfahren über die Aberkennung des internationalen Schutzes).
14§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 9. Oktober 2024 entsprach somit nicht dem § 24 AsylG 2005 und zeitigt daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.
15Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2025
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