Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
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