JudikaturVwGH

Ra 2023/19/0145 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des M Z, in 8435 Wagna, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, W242 2152418 2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 22. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 3. März 2017 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. April 2017 statt und erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu.

4 Am 20. November 2020 wurde der Revisionswerber durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 87 Abs. 1 und 2 erster Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, welche im weiteren Verlauf durch das OLG Graz auf 46 Monate herabgesetzt wurde.

5 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 222/2023 8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben des Revisionswerbers nur unzureichend gewürdigt. Im Besonderen seien die vorgelegten Urkunden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung zur Last zu legen sei.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Sofern die Revision moniert, dass die Begründung zur Zulässigkeit der Revision bloß mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG erfolgte, wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die revisionswerbende Partei nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/19/0014, mwN).

13 Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2022/14/0289, mwN).

14 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen, oben wiedergegebenen bloß allgemein gehaltenen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/14/0289; auch etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0311, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zu nahezu wortidentem Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2023

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