Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A S, in W, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023, Zl. L515 2256055 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Aserbaidschan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1130/2023 7, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge unzureichender Berücksichtigung von Zeugenaussagen zugunsten des Revisionswerbers bzw. „Darstellung“ der Angaben des Revisionswerbers „von Vornherein als unglaubwürdig“) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuwerfen (vgl. etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. weiters aus der mittlerweile umfänglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden, VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0477; 10.12.2020, Ra 2020/01/0445; 16.7.2021, Ra 2021/01/0229; 31.5.2022, Ra 2022/01/0138; 9.3.2023, Ra 2022/20/0388; 11.5.2023, Ra 2023/19/0145, und die dort jeweils zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023