Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des D C, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2024, G306 2283796 1/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2023 wurde dem Revisionswerbers, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht begründete dieses Erkenntnis soweit für das Revisionsverfahren relevant im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund eines näher konkretisierten verspäteten Verlängerungsantrages des Revisionswerbers sowie dem Umstand, dass im Verfahren keine Hinweise auf die Erfüllung des § 24 Abs. 2 NAG hervorgekommen seien, der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet seit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 9. Juni 2021 als unrechtmäßig erweise.
Der Verlängerungsantrag des Revisionswerbers sei mit Bescheid „der zuständigen NAG Behörde“ vom 29. Juni 2022 abgewiesen worden, sodass sich der Aufenthalt des Revisionswerbers spätestens seit diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig erweise.
Insgesamt sei bei der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber niemals auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet habe vertrauen dürfen. Die ihm ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ und „Student“ seien von Anfang an befristet und an das Bestehen eines Schul bzw. Studienerfolgs geknüpft gewesen. Es habe dem Revisionswerber daher immer klar sein müssen, dass er bei Ausbleiben eines diesbezüglichen Erfolgs bzw. bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in sein Heimatland zurückkehren müsse.
Der Revisionswerber halte sich nunmehr seit rund drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und habe seither, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Jahr 2022, auch nicht versucht, „seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren“. Er komme seither seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
4 Dagegen richtet sich die Revision, die sich in den Ausführungen zum Revisionspunkt („5. Beschwerdepunkte:“) als auch zu ihrer Zulässigkeit (Punkt 4.) allein gegen die durch das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung wendet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 14.1.2026, Ra 2025/17/0161, mwN).
9 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).
10 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. erneut VwGH 14.1.2026, Ra 2025/17/0161, mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 3.3.2026, Ra 2023/17/0187, mwN).
12 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung damit, dass dieses dem Umstand, dass er „rd 9 Jahre in Österreich aufhältig“ sei, demnach noch nicht zehn Jahre, keine erhebliche Bedeutung beigemessen habe, der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei einem langjährigen, noch nicht zehn Jahre dauernden Aufenthalt und strafrechtlicher Unbescholtenheit regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen angenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht ohnedies eine vergleichbare Aufenthaltsdauer in die Interessenabwägung einbezogen hat, diese gemäß der vorzitierten Rechtsprechung nicht alleine maßgeblich ist und das Verwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte berücksichtigte, wie vor allem, dass sich der Revisionswerber im Bewusstsein der Vorläufigkeit seines Inlandsaufenthalts zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels „Student“ jedoch ohne Abschluss in Österreich aufgehalten hatte (vgl. zu diesem Aufenthaltstitel etwa erneut VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173), dieser Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde und der Revisionswerber fortan dennoch rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb, er keine näheren privaten und familiären Bindungen in Österreich, jedoch sehr wohl in Bosnien und Herzegowina hat, wo er bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt hatte, wird nicht dargelegt, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2026
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