Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des O M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, I411 2296223 3/12E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 23. April 2024 durch seine rechtliche Vertretung per Email sowie am 20. Juni 2024 persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie die Heilung des dem Antrag anhaftenden Mangels der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Reisedokuments mit der Begründung, dass er seinen Reisepass verloren habe.
2 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Heilung dieses Mangels ab sowie den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem volljährigen Revisionswerber möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei der nigerianischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, sodass er die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Trotz seines langen Aufenthalts von etwa zehn Jahren im Bundesgebiet sowie seiner Erwerbstätigkeit gebiete es Art. 8 EMRK vor dem Hintergrund seiner nur unzureichend fortgeschrittenen Deutschkenntnisse insbesondere deswegen nicht, ihm den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, weil diese Aufenthaltsdauer wesentlich auf das (rechtskräftig festgestellte) Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgehe, sodass das öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers gesteigert erscheine. Daher sei der Antrag auf Heilung des Mangels der unterbliebenen Vorlage eines gültigen Reisedokuments durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig abgewiesen worden. Weiters habe dieses gegen den Revisionswerber erst kurz zuvor mit Blick auf die Feststellung der Aufenthaltsehe mit Bescheid vom 15. März 2024 eine mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen erlassen. Seither habe sich im Privat und Familienleben des Revisionswerbers keine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben. Angesichts dieser Umstände sei der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen und die Beschwerde dagegen sei abzuweisen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsvorbringen behauptet wird, dass mit Blick auf die Integrationsleistungen des Revisionswerbers insbesondere wegen seines Aufenthalts von über zehn Jahren, seiner Erwerbstätigkeit sowie des Umstands, dass sein Vater und Bruder als österreichische Staatsbürger dauerhaft im Bundesgebiet leben würden seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden, sodass der Antrag nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern der begehrte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 hätte erteilt werden müssen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit sich der Revisionswerber gegen die nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 verfügte Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass die von ihm zur Begründung seines Antrags ins Treffen geführten Integrationsleistungen im Wesentlichen bereits der kurz zuvor erfolgten Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zugrunde gelegt wurden (vgl. zu den Voraussetzungen wesentlicher Sachverhaltsänderungen nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN). Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird insoweit nicht aufgezeigt.
9 Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Zusammenhang mit der Verweigerung der Heilung des Mangels der unterbliebenen Vorlage eines Reisedokuments und die nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 verfügte Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf Folgendes hinzuweisen:
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203, mwN).
11 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
12 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. erneut VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
14 Mit seinem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz des über zehn Jahre andauernden Aufenthalts vertretbar davon ausgehen durfte, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe verstärkt wird (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN), sodass auch unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten privaten und familiären Umstände keine Unvertretbarkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung erkennbar ist.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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