Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. Oktober 2023, KLVwG 1348/6/2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn auf Einladung seines in Vorarlberg wohnhaften Schwagers mit einem Visum der Kategorie C nach Österreich ein, um hier seinen Urlaub zu verbringen.
2 Im Verfahren zur Visumerteilung wies der Revisionswerber nach, dass er zur Tragung der Urlaubskosten im Iran über entsprechendes Einkommen und Vermögen verfüge. Überdies gab der Schwager des Revisionswerbers eine Verpflichtungserklärung ab, für den Unterhalt und die Unterkunft des Revisionswerbers und seiner Familie aufzukommen.
3 Auf Grund von Ereignissen im Iran während des Urlaubs des Revisionswerbers in Österreich stellte dieser, seine Ehefrau und sein Sohn am 16. September 2022 Asylanträge. Die Verfahren waren zum Zeitpunkt des Ergehens des hier angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) noch nicht abgeschlossen.
4 Der Revisionswerber und seine Familie bezogen von 19. September 2022 bis 3. Oktober 2022 Leistungen aus der Bundesbetreuung. Ab 3. Oktober 2022 bezogen sie Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Kärnten.
5 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Mai 2023 wurden gegenüber dem Revisionswerber die Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Kärnten mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2023 eingestellt.
6 Der Revisionswerber und seine Familie verließen die Unterkunft am 28. Mai 2023 und sind nach Vorarlberg verzogen. Seit 30. Mai 2023 ist der Revisionswerber mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg gemeldet.
7 Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde vom Revisionswerber Beschwerde erhoben.
8 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem hier angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Revisionswerber mit 30. Mai 2023 seinen Hauptwohnsitz nach Vorarlberg verlegt habe. Damit habe er das Gebiet des Landes Kärnten verlassen. Gemäß § 2 Abs. 6 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes (K GrvG) ende die Unterstützung, abgesehen von einem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall, jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes. Dabei handle es sich um einen selbständigen, neben jenen des § 5a Abs. 1 K GrvG bestehenden Einstellungsgrund, auf den nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Abwägung nach § 5a Abs. 3 K GrvG nicht zur Anwendung käme. Demnach komme die Grundversorgung ab dem 31. Mai 2023 nicht mehr in Betracht, auf das Vorliegen der weiteren im Bescheid genannten Einstellungsgründe und das darauf gerichtete Beschwerdevorbringen sei daher nicht weiter einzugehen.
10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2024, E 426/2024 5, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
11 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass es an Rechtsprechung zur Rechtsfrage mangle, was unter dem Begriff „Landesgebiet“ in § 2 Abs. 6 K GrvG zu verstehen sei.
16 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
17 Eine Regelung zum Kärntner Landesgebiet findet sich in Art. 2 Abs. 1 Kärntner Landesverfassung (KLVG). Dieser lautet:
„ Artikel 2
(1) Das Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.“
18 Das Gebiet des Landes Kärnten, also das „Landesgebiet“, beschreibt somit das gesamte Gebiet innerhalb der in der Kärntner Landesverfassung definierten Grenzen. Damit ist der Begriff „Landesgebiet“ ausreichend klar umschrieben.
19 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen wie vorliegend klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG vor; dies selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0125, mwN).
20 Gemäß § 2 Abs. 6 K GrvG endet die Unterstützung aus der Kärntner Grundversorgung jedenfalls mit Verlassen des Landesgebietes. Ab dem Zeitpunkt, wo eine unterstützte Person nicht mehr in Kärnten aufhältig ist, kommt eine Grundversorgung nach dem KGrvG nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0013).
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2025
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