Aus § 2 Abs. 6 Krnt GrundversorgungsG 2006 ergibt sich ausdrücklich, dass die Unterstützung jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes endet. Insoweit handelt es sich bei § 2 Abs. 6 legcit um einen selbständigen, neben jenen des § 5a Abs. 1 Krnt GrundversorgungsG 2006 bestehenden Einstellungsgrund (vgl. ErläutRV zu § 2 Abs. 6 Krnt GrundversorgungsG 2006 (Zl. -2V-LG-830/36-2006, 5)), denen zufolge diese Bestimmung festlegt, dass die Unterstützung jedenfalls mit Verlassen des "Bundesgebietes" EINGESTELLT wird). In einem solchen Fall kommt dann eine Abwägung nach § 5a Abs. 3 Krnt GrundversorgungsG 2006 nicht zur Anwendung.
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