Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Werden somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bereits mit Beginn eines Monats, sondern erst im Laufe dieses Monats erfüllt, entsteht der Anspruch dennoch bereits mit Beginn dieses Monats. Fallen - im umgekehrten Fall - die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erst mit Ende eines Monats, sondern schon im Laufe dieses Monats weg, erlischt der Anspruch dennoch erst mit Ablauf dieses Monats.
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