Mit § 3 Abs. 5 Krnt GrundversorgungsG 2006 wird Fremden, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, auferlegt, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Schon in § 3 Abs. 7 legcit wird dann aber normiert, dass die Fremden über die ihnen demnach zukommenden Obliegenheiten anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren sind. (Erst) daran knüpft dann der Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 legcit an, wonach Grundversorgungsleistungen (ua) eingestellt werden können, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren TROTZ AUFFORDERUNG nicht nachkommt. Es bedarf nach der klaren Anordnung des Gesetzes daher einer Information über die bestehende Mitwirkungsverpflichtung und einer entsprechenden Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen, wobei diese Aufforderung nach Lage des Falles auch schon in der notwendigen Information enthalten sein kann. Erst wenn ein Fremder dieser Aufforderung nicht entspricht, verwirklicht er den Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 Krnt GrundversorgungsG 2006.
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