Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. J K in W, vertreten durch Mag. Christian Pachinger und Mag. Florian Mayr, Rechtsanwälte in 4701 Bad Schallerbach, Grieskirchner Straße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2024, RV/5100601/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 13. März 2023 forderte die Abgabenbehörde vom Revisionswerber die für seine Tochter T gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 zurück. Zurückgefordert wurde ebenfalls der für den Sohn S des Revisionswerbers gewährte Betrag von Familienbeihilfe, der sich aus der „Geschwisterstaffel“ nach § 8 Abs. 3 FLAG ergibt. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass T ihr Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe und daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht vorlägen. Folglich sei auch der anteilige Geschwisterstaffelbetrag hinsichtlich S zurückzufordern. Insgesamt belaufe sich der Rückforderungsbetrag auf 2.690,20 € an Familienbeihilfe und 817,60 € an Kinderabsetzbeträgen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, das Finanzamt sei stets über die Studientätigkeit der T informiert gewesen. Er habe Inskriptionsbestätigungen und Erfolgsnachweise beigebracht. Zudem habe T krankheitsbedingt ein Jahr lang nicht studieren können. Auch diesbezügliche Unterlagen seien dem Finanzamt vorgelegt worden. Er ersuche um eine Darstellung der Zusammensetzung der nachgeforderten Beträge.
3 Mit weiterem Schreiben brachte der Revisionswerber vor, der Studienwechsel der T sei keine von einem Arzt verordnete Maßnahme. Verordnet worden seien Medikamente. Fakt sei, dass T krank gewesen sei.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, Voraussetzung für einen beihilfenrechtlich anzuerkennenden Studienwechsel sei, dass das bisherige Studium krankheitsbedingt nicht mehr betrieben werden könne und die Krankheit für das neue Studium kein Hindernis sei. Dies liege bei T nicht vor. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung gliederte das Finanzamt die rückgeforderten Beträge in tabellarischer Form auf.
5 Dagegen brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber einen Vorlageantrag ein, in dem vorgebracht wurde, der Studienwechsel der T sei aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung erfolgt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Revisionswerber für seine 1998 geborene Tochter T bis einschließlich November 2022 Familienbeihilfe bezogen. Im gleichen Zeitraum sei auch für den Sohn S Familienbeihilfe ausbezahlt worden.
8 T sei im Wintersemester 2018 und Sommersemester 2019 zum Bachelorstudium Chemie an der Universität I zugelassen gewesen. Nach Abbruch dieses Studiums sei T vom Wintersemester 2019 bis Sommersemester 2021 an derselben Universität zum Bachelorstudium Pharmazie zugelassen gewesen. Bis Jänner 2020 habe T im Bachelorstudium Pharmazie Prüfungen im Umfang von 42 ECTS erfolgreich abgelegt; die letzte Prüfung sei am 29. Jänner 2020 absolviert worden.
9 Bereits ab 17. Oktober 2019 habe sich T bei Dr. P in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Vom 4. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 und vom 1. Juli 2020 bis 27. September 2020, somit über einen Zeitraum von rund fünf Monaten, habe sich T in einem näher genannten Therapiezentrum für Essstörungen wegen festgestellter Bulimia nervosa in Behandlung befunden.
10 T sei von 6. Oktober 2020 bis 24. August 2021 bei der R GmbH teilzeitbeschäftigt gewesen.
11 Ab dem Wintersemester 2021 sei T zum Bachelorstudium Agrarwissenschaften an der Universität W zugelassen gewesen und habe bis 22. November 2022 Prüfungen im Umfang von 67,5 ECTS erfolgreich abgelegt.
12 Durch den mehrmonatigen Klinikaufenthalt im Jahr 2020 zur Behandlung der festgestellten Bulimia nervosa sei T krankheitsbedingt an der erfolgreichen Fortführung des Bachelorstudiums Pharmazie in I gehindert gewesen. In der Folge sei eine solche Besserung der Erkrankung eingetreten, dass ab dem Wintersemester 2021 eine Aufnahme des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften in W möglich gewesen sei, welches sie auch erfolgreich betrieben habe, sodass T kurz vor dem Abschluss stehe.
13 Das zuvor in I betriebene Bachelorstudium Pharmazie werde auch an der Universität W angeboten und hätte daher auch an diesem Studienort betrieben werden können. Dass der Wechsel der Studienrichtung aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich gewesen wäre, sei nicht dargetan worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der Agrarwissenschaften immer noch psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorgelegen wären, die T nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach Pharmazie maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums allenfalls in W unmöglich gemacht hätten, gleichzeitig der Erzielung des günstigen Studienerfolges im Studium Agrarwissenschaften aber nicht entgegenstanden wären.
14 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verweise für den Fall des Studienwechsels auf § 17 StudFG. Der Wechsel vom Studium der Pharmazie zum Studium der Agrarwissenschaften stelle einen Studienwechsel im Sinn des FLAG dar. Auf diesen seien die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden.
15 Der Studienwechsel der T sei nach dem vierten inskribierten Semester erfolgt, womit ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliege. Ein solcher wäre gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG dann nicht anzunehmen, wenn er durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintrete, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisherigen Studiums unmöglich mache, was gegenständlich nicht zutreffe.
16 Der Studienwechsel sei gemäß § 17 Abs. 3 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten und stehe damit einer (neuerlichen) Gewährung von Familienbeihilfe erst dann nicht mehr entgegen, wenn die Studierenden nach dem Studienwechsel so viele Semester zurückgelegt hätten, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu spät gewechselten Studium verbracht hätten. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzten zwar diese Wartezeiten, im Bachelorstudium Agrarwissenschaften würden jedoch keinerlei Prüfungen aus dem Bachelorstudium Pharmazie anerkannt. Die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 sei damit zu Recht erfolgt.
17 Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebricht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von nicht genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen ebenfalls nicht bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet und sei die von der „belangten Behörde“ zitierte Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß. Das angefochtene Erkenntnis stehe auch im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch psychische Krankheiten Ereignisse im Sinn des § 17 Abs. 2 StudFG seien und einem erzwungenen Studienwechsel zugrunde liegen könnten. Zudem wird vorgebracht, es fehle auf den gegenständlichen Fall übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unbestimmten Gesetzesbegriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Gemäß § 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die im FLAG vorgesehenen Leistungen gewährt.
22 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bestimmte volljährige Kinder.
23 Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen.
24 Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
25 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
26 Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
27 Nicht als Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 StudFG gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist (§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG) und Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden (§ 17 Abs. 2 Z 2 StudFG).
28 Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach der Studienwechsel der T nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt sei, nicht entgegen. Er bringt im Ergebnis vor, dieser Studienwechsel sei entgegen den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der T zwingend herbeigeführt worden. Damit wendet sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
29 Lediglich in den Revisionsgründen wird weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben sowie festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde [wohl gemeint: das Bundesfinanzgericht] sei dazu verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn es selbst nicht über das erforderliche Fachwissen verfüge.
30 Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132).
31 Nach § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, mwN).
32 Davon, dass ein Studienwechsel durch eine (psychische) Erkrankung „zwingend herbeigeführt“ wurde, kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums (psychische) Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071).
33 Das Bundesfinanzgericht ist mit näherer Begründung beweiswürdigend davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bei T im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der Agrarwissenschaften immer noch psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorgelegen wären, die nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach Pharmazie maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums allenfalls in W unmöglich gemacht hätten, gleichzeitig der Erzielung des günstigen Studienerfolges im Studium Agrarwissenschaften aber nicht entgegenstanden wären. Dass das Bundesfinanzgericht keinerlei Feststellungen zu dieser Frage getroffen habe, trifft daher entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu.
34 Dass das Bundesfinanzgericht die in Rede stehende Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, zeigt der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf.
35 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2025