Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des T B, vertreten durch die Prof. Dr. Josef Schlager Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Juni 2024, Zl. RV/5100730/2022, betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die R Privatstiftung verfügte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) über Anteile an einem näher bezeichneten Investmentfonds. Mit Stichtag vom 30. Dezember 2015 übertrug sie 7.200 Anteile zu einem Marktwert von je 1.219,14 € im Rahmen einer Zuwendung in das Privatvermögen des Revisionswerbers. Seitens der Privatstiftung wurde KESt einbehalten und abgeführt. Die Anteilsscheine wurden Ende Dezember auf das Depot des Revisionswerbers übertragen.
2Am 21. Dezember 2017 wurden durch den Fonds 4.600 Anteile zu einem Preis von 1.292,65 € je Anteil zurückgenommen. Mangels Unterlagen über die tatsächlichen Anschaffungskosten schätzte die depotführende inländische Bank des Revisionswerbers die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Depotzugangs gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 und führte die KESt ab.
3 Nach elektronisch eingereichter Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer 2017 mit Bescheid vom 29. Juli 2019 festgesetzt.
4 Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens und die vollständige, in eventu teilweise, Erstattung der Kapitalertragsteuer 2017. Begründend führte er aus, die Anteile am Fonds seien durch die Privatstiftung im Jahr 2007 um einen Stückpreis von 1.000 € erworben worden. Es habe sich also auf Ebene der Stiftung noch um KEStAltbestand gehandelt, woraus sich eine gänzliche Steuerfreiheit ergeben könnte. Im für ihn ungünstigeren Fall sei hingegen aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 der Status des KESt Altbestandes durch die Zuwendung aus der Stiftung verwirkt. Diesfalls sei der gemeine Wert im Zeitpunkt der Zuwendung als Anschaffungskosten für die spätere Veräußerung im Jahr 2017 anzusehen, woraus sich jedenfalls ein deutlich niedrigerer Veräußerungspreis und KESt Betrag ergebe.
5 Nach Durchführung einer Außenprüfung und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 berechnete das Finanzamt den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn vor diesem Hintergrund neu und setzte ihn herab, was zu einer KESt Rückerstattung führte.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte auch die Erstattung der restlichen KESt sowie die direkte Vorlage der Beschwerde an das BFG.
7Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, zugewendete Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gälten nach § 15 Abs. 3 lit. a EStG 1988 in Bezug auf Zuwendungen von Privatstiftungen bei der Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geldwerte Vorteile gälten als zugeflossen. Nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 gehörten zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 seien. Gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 gälten als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd Abs. 2 auch Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftungen. Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 sei § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, auf Anteilscheine an Investmentfonds iSd Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds iSd Immobilienfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden seien, ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden. Werde eine Anschaffung fingiert, werde auch die Entgeltlichkeit fingiert. Führte die Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht zur Entgeltlichkeit, wäre die Bestimmung inhaltsleer, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Es sei daher von einer entgeltlichen Zuwendung an den Revisionswerber auszugehen, weshalb die Altvermögenseigenschaft verloren gegangen und die übrige KESt nicht zu erstatten gewesen sei.
8Die Revision ließ das BFG zu, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob eine Zuwendung von Anteilen an einem Investmentfonds durch eine Privatstiftung einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 darstelle.
9Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, die Finanzverwaltung vertrete zur Frage, ob aus der Fiktion eines Anschaffungsvorganges gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 auch eine Entgeltlichkeit der Zuwendung abzuleiten sei, eine uneinheitliche Linie. Sie sehe Zuwendungen von Privatstiftungen teilweise als entgeltlich und teilweise als unentgeltliche Vorgänge an. In den Einkommensteuerrichtlinien werde selbst im Falle eines Tausches zusätzlich Entgeltlichkeit gefordert. Die Erläuterungen zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) träfen demgegenüber eine klare Aussage zur unentgeltlichen Natur von Zuwendungen: „In der Z 2 kann die lit. c entfallen, weil die Zuwendung der Privatstiftung als unentgeltliche Zuwendung bereits nach dem Tatbestand des § 28 Abs. 7 keine Nachversteuerung auslöst.“ Da der Gesetzgeber hier von einem unentgeltlichen Vorgang spreche, könne nicht ohne weiteres von einer Entgeltlichkeit iSd § 124b Z 185 EStG 1988 ausgegangen werden. Aufgrund einer fehlenden Gegenleistung liege trotz der normierten Anschaffungsfiktion im Fall von Zuwendungen keine Entgeltlichkeit vor.
10 Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
13Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der streitgegenständlichen Fassung sind u.a. Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
14 Zuwendungen einer Privatstiftung (oder der damit vergleichbaren Familienstiftung) sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geldbzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Stiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0093, mwN; vgl. weiters RV 549 BlgNR 23. GP, 3, wonach Zuwendungen der Privatstiftung unentgeltliche Zuwendungen darstellen).
15Nach § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 gelten zugewendete Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft und sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten).
16Mit dem im Budgetbegleitgesetz 2011 (BudBG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführten § 124b Z 185 EStG 1988 wird in Bezug auf die Neuordnung der Kapitalbesteuerung bestimmt, dass sie auf „Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind“ (sog. „Neubestand“) anzuwenden ist (vgl. Kirchmayr in Doralt ua, EStG 16 § 27 Rz 139).
17 Im Revisionsfall ist nun strittig, ob Zuwendungen von Privatstiftungenaufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988solche „entgeltliche“ Erwerbe des Begünstigten iSd § 124b Z 185 EStG 1988 begründen und folglich auf das erworbene Vermögen als „Neubestand“ bereits die neue Kapitalbesteuerung bei Weiterveräußerungen Anwendung findet.
18Zunächst ist anzuführen, dass es bei Zuwendungen einer Privatstiftung durch deren normierte Einkommensteuerpflicht in § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 und die begleitende Bewertungsregelung des § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu einer vollständigen Substanzbesteuerung im Zeitpunkt der Zuwendung kommt. Da der Begünstigte dabei jenen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen hat, der im Zeitpunkt der Zuwendung für das zugewendete Objekt aufgewendet hätte werden müssen (fiktive Anschaffungskosten), kommt es insofern auch zu einer Realisierung von beim Übertragenden eingetretenen Wertsteigerungen. Die in der Privatstiftung aufgelaufenen stillen Reserven werden solcherart realisiert.
19 Korrespondierend wird beim Begünstigten ein Anschaffungsvorgang fingiert, wodurch keine Fortführung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers erfolgt, sondern die fiktiven Anschaffungskosten des Begünstigten künftig die maßgebliche steuerliche Ausgangsbasis bilden (vgl. Mayr/Hayden , in Doralt ua, EStG 19 § 15 Rz 163).
20 Damit wird von der im Ertragsteuerrecht typischen Behandlung unentgeltlicher Übertragungen abgewichen, wonach der Rechtsnachfolger grundsätzlich die Buchwerte bzw. historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortführt.
21Die Zuwendung der Privatstiftung wird beim Begünstigten ertragsteuerlich letztlich wie ein entgeltliches Rechtsgeschäft behandelt, wobei es zur steuerlichen Realisierung stiller Reserven kommt. Der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 EStG 1988 wohnt damit auch eine Entgeltlichkeitsfiktion inne.
22 Mit dieser steuerlichen Realisierung geht aber auch der Charakter als „Altbestand“ iSd Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen verloren (vgl. zu deren Zielsetzungen ErlRV 981 Blg. 24. GP S 115 ff).
23 Im Ergebnis ist dahervor dem Hintergrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs. 3 EStG 1988die Übertragung von Wertpapieren einer Stiftung an den Begünstigten als Zuwendungsempfänger als entgeltlicher Vorgang gemäß § 124b Z 185 EStG 1988 zu qualifizieren (vgl. zum selben Ergebnis kommend Marschner , ZFS 2025, 217, 220; Ludwig in Arnold / Ludwig , Stiftungshandbuch 3 , 2022, Rn. 13/28; Schuchter in Achatz/Kirchmayr , Kommentar zum KStG 2011, § 13, Rn. 544).
24 Das BFG ist daher gegenständlich zu Recht von einer entgeltlichen Zuwendung in Bezug auf die Übertragung der Investmentfondsanteile an den Revisionswerber ausgegangen, wodurch deren Altvermögenseigenschaft verloren gegangen ist und die KESt betreffend deren spätere Weiterveräußerung nicht zu erstatten war.
25Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2026
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