JudikaturVwGH

Ra 2024/14/0274 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Revisionssache des H K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2023, W204 2264822-1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 11. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor der Einberufung zum Reservedienst in seinem Herkunftsstaat begründete.

2 Mit Bescheid vom 25. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 12. März 2024, E 1/2024-6, abgelehnt und über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 8. April 2024, E 1/2024 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes.

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 30.4.2024, Ra 2024/14/0185, mwN).

10 Es gelingt dem Revisionswerber, der in erster Linie auf den Inhalt von Berichten zu Syrien verweist, nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, das zum Ergebnis gelangt ist, dem Revisionswerber drohe in Syrien keine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (vgl. im Übrigen dazu, dass nicht schon allein aus der auch hier inhaltlich gleichgelagerten Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden kann, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der keinen allenfalls: weiteren Militärdienst ableisten möchte und ankündigt, dessen Ableistung verweigern zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, sowie dazu, dass es für die Gewährung von Asyl erforderlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention bestehen muss, ausführlich VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2024

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