Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf in 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 56, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 19. August 2024, Zl. E 003/09/2024.038/006, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz (mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde (und nunmehrigen Revisionswerberin) vom 23. Februar 2024 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bekanntgabe aus der Zulassungsevidenz von Namen und Anschrift der Zulassungsbesitzer von dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, eine einmal erteilte Auskunft lasse sich nicht wieder rückgängig machen, sodass die Revision ohne aufschiebende Wirkung „gegenstandslos“ wäre.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063, mwN, ebenfalls zu einer Amtsrevision).
6Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil eine einmal erteilte Auskunft aus der Zulassungsevidenz nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. zu Umweltinformationen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063, mwN; 1.9.2022, Ra 2022/10/0104).
7 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 4. November 2024
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