Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A A, 2. der H S, 3. des G S, 4. der T P, 5. des A P, 6. der A B, 7. des W B, 8. der G M, 9. des R M und 10. des M H, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juli 2025, LVwG AV 2795/0122023, betreffend Genehmigung der Änderung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.
1 Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Marktgemeinde A. eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beantragte sie die Bewilligung für die Änderung dieser Anlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und näher genannter damit in Zusammenhang stehender Anpassungsmaßnahmen.
2 Mit Bescheid vom 6. November 2023 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei unter anderem eine abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener näher bezeichneter Anpassungsmaßnahmen. Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
3 Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde mit näher ausgeführten Maßgaben als unbegründet ab.
4 Die gegen dieses Erkenntnis vom 7. Juli 2025 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind mit den Anträgen verbunden, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Antragsbegründung verweisen die revisionswerbenden Parteien auf „erhebliche Erfolgsaussichten“ ihrer Revisionen und darauf, dass einer von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage „weit über den Einzelfall hinaus“ erhebliche Bedeutung zukomme. Überdies machen die revisionswerbenden Parteien geltend, ihnen drohe ein unverhältnismäßiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil der Betrieb der Anlage auf Basis der nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien fehlerhaften Beurteilung zu einer erheblichen Erhöhung der tatsächlichen Emissionsbelastung führe, die von der Anlage ausgehenden Geruchs und Luftschadstoffimmissionen die Wohnqualität und die Gesundheit der revisionswerbenden Parteien massiv beeinträchtigten und eine nachträgliche Korrektur „die bereits eingetretenen immissionsbedingten Schäden nicht rückgängig machen“ könne.
5Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revisionen auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 2.8.2024, Ra 2024/07/0171, mwN).
7Mit dem dargestellten, bloß allgemeinen Vorbringen im Aufschiebungsantrag betreffend eine nicht näher begründete Beeinträchtigung von „Wohnqualität und Gesundheit“ sowie eine Unumkehrbarkeit nicht näher konkretisierter „immissionsbedingter Schäden“ wird der dargelegten Konkretisierungspflicht nicht entsprochen und ein unverhältnismäßiger Nachteil, der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Voraussetzung für die gegenständlich beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre, nicht nachvollziehbar dargetan.
8Das sonstige Antragsvorbringen der revisionswerbenden Parteien betrifft Fragen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (und damit die Erfolgsaussichten der Revision). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Erfolgsaussichten der Revision im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/11/0131, mwN). Damit erweist sich aber auch das diesbezügliche Vorbringen als nicht zielführend.
9 Aus diesen Gründen war den Anträge nicht Folge zu geben.
Wien, am 4. September 2025
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