Bei der Mitteilung von Grundstücksadressen in Bezug auf beantragte Baumfällungen nach § 4 Wr BaumschutzG 1974 handelt es sich um personenbezogene Daten iSd. § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UmweltinformationsG 2001, deren Mitteilung dann zu erfolgen hat, wenn die Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten hätte, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes besteht. Bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung personenbezogener Daten ist demnach gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UmweltinformationsG 2001 eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe vorzunehmen, dies nach der zitierten Norm unter enger Auslegung des Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 legcit. (vgl. VwGH 25. 4. 2023, Ra 2022/10/0063).
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