Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A M, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Juni 2024, Zl. LVwG 42.15 3190/2023 42, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 9. August 2021 befristete die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers auf drei Jahre, gerechnet ab Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens, bis 9. Juli 2024, unter den Auflagen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung mit psychiatrischem Befundbericht sowie CDT Werten und der näher bestimmten Vorlage von CDT Werten zu bestimmten Terminen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten, nach welchem der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt gesundheitlich geeignet sei.
2 1.2. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Dauer von elf Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines (bis einschließlich 6. April 2023), und verpflichtete ihn zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 6. Mai 2022 ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l) gelenkt habe. Dabei ging die belangte Behörde wie sich insbesondere aus der Zitierung dieser Gesetzesbestimmung ergibtdavon aus, dass der Revisionswerber dadurch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat) verwirklichte.
3 Am 7. April 2023 folgte die Behörde dem Revisionswerber den Führerschein wieder aus.
4 1.3. Mit Bescheid vom 28. August 2023 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung für die Dauer dieser Nichteignung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
5 Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Revisionswerber während der Dauer der mit Bescheid vom 9. August 2021 ausgesprochenen Befristung ein weiteres (insgesamt siebentes) Alkoholdelikt gemeint: jenes vom 6. Mai 2022 begangen habe, weswegen Zweifel an seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestünden und der Revisionswerber zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden sei. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 24. August 2023 sei der Revisionswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.
6 1.4. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde am 13. Mai 2024 eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Revisionswerber die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für das Lenken von Kraftfahrzeugen „nicht gegeben“ sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Das Verwaltungsgericht stellte den (oben wiedergegebenen) Verfahrensgang fest. Dem Revisionswerber sei die im Jahr 1999 erteilte Lenkberechtigung bereits sieben Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entzogen worden, zuletzt wegen des Vorfalls im Mai 2022 für die Dauer von elf Monaten. Nachdem die Amtsärztin von diesem Alkoholdelikt Kenntnis erlangt habe, sei der Revisionswerber zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden, nach welcher die Amtsärztin am 24. August 2023 das im bekämpften Bescheid herangezogene Gutachten erstattet habe.
9 Im Beschwerdeverfahren sei eine (andere) Amtsärztin mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt worden. Da die letzte verkehrspsychologische Untersuchung des Revisionswerbers vom März 2021 stamme, sei im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung FSG GV die Beibringung einer neuen verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen worden. Nach deren Erhalt habe die Amtsärztin ein im angefochtenen Erkenntnis (auszugsweise) wiedergegebenes Gutachten erstattet, welches zum Ergebnis gelangt sei, dass der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet sei. Befund und Gutachten seien dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt worden, der sich dazu jedoch nicht geäußert habe.
10In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht zunächst klar, dass dem Revisionswerber mit der angefochtenen Entscheidung die Lenkberechtigung nicht auf Grund einer bestehenden Alkoholabhängigkeit entzogen werde, sondern wegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 17 Abs. 1 Z 2 FSG GV. Diese sei Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und als solche unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung und Beibehaltung der Lenkberechtigung.
11Da dem Revisionswerber nicht innerhalb der letzten fünf Jahre die Lenkberechtigung dreimal entzogen worden sei, läge zwar nicht die gesetzliche Vermutung der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 letzter Satz FSG GV vor. Auf Grund der im amtsärztlichen Gutachten dokumentierten Vorgeschichte bestünden jedoch ausreichende Verdachtsmoment gemäß § 17 Abs. 1 FSG GV, welche die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geboten erscheinen ließen.
12 Die erstattete verkehrspsychologische Stellungnahme und das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Revisionswerber habe sich dazu nicht geäußert und auch kein Gegengutachten vorgelegt, weswegen von seiner mangelnden gesundheitlichen Eignung auszugehen sei.
13 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
14 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Dem Revisionswerber sei nämlich wegen der Alkoholfahrt vom 6. Mai 2022 die Lenkberechtigung bereits mit Bescheid vom 31. Mai 2022 entzogen worden. Die Amtsärztin hätte daher wegen desselben Vorfalles nicht eine verkehrspsychologische Untersuchung „wegen Verkehrsunzuverlässigkeit“ anregen und die belangte Behörde nicht wegen dieses Vorfalls ein weiteres Entziehungsverfahren einleiten und die „rechtswidrig erlangte“ verkehrspsychologische Stellungnahme verwerten dürfen.
18 3.2. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt:
19Nach dem von der Revision bezogenen sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
20Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2022 wegen des Alkoholvorfalles vom 6. Mai 2022, welchen die belangte Behörde als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG wertete, die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Hingegen wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023, die Lenkberechtigung nicht (neuerlich) wegen des Alkoholvorfalles vom 6. Mai 2022, sondern wegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung entzogen. Diese ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Teil der gesundheitlichen Eignungzum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen und ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG) einer Lenkberechtigung (vgl. VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN).
21 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, worin ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens liegen sollte.
22Es geht daher auch das gegen die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gerichtete Zulässigkeitsvorbringen der Revision ins Leere. Insbesondere enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 FSGGV, der Revisionswerber habe Verkehrsverstöße begangen, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erweckten (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN), nicht vorgelegen wären.
23Dass eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG, die eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit nach sich zieht, auch Anlass für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung sein kann, ohne dass darin ein Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zu sehen wäre, zeigen schon die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 fünfter und sechster Satz FSG, die bei bestimmten Verwaltungsübertretungen (darunter auch Alkoholdelikten) die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw. eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorsehen.
24 Da die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Entziehung der Lenkberechtigung nicht wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit erfolgte, liegt auch der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung betreffend den zeitlichen Konnex zwischen Anlasstat und Einleitung des Entziehungsverfahrens (die Revision zitiert VwGH 11.7.2000, 98/11/0303, und VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008) nicht vor.
25 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
26Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
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