Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. in Julia Konzett, Rechtsanwältin in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Februar 2026, Zl. LVwG 2025/40/3314 5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Dem Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Sache u.a. die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist. Dazu bringt der Revisionswerber begründend im Wesentlichen vor, er benötige die Lenkberechtigung bzw. sein Fahrzeug dringend zur Erledigung der Einkäufe des täglichen Lebens und um seine kranke Gattin zu den erforderlichen Behandlungen und Therapien zu fahren.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Das auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der Entziehung gestützte Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht zielführend.
5 Im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende, nicht von vorne herein als unvertretbar zu erkennende Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken eines Fahrzeuges stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich vielmehr zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.8.2024, Ra 2024/11/0101, mwN).
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. April 2026
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