Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juni 2023, Zl. LVwG 652697/16/MK, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, in Bestätigung und Abänderung eines Bescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 2023, die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von acht Monaten entzogen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Das Verwaltungsgericht sprach überdies aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird mit näherer Begründung ausgeführt, der Revisionswerber werde durch die Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu Unrecht ungebührlich belastet.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 19. August 2023
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