JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des G G, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2023, Zl. W269 2270864 1/4E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 1.1. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

2 Begründend führte er im Wesentlichen aus, ihm seien am 27. Mai 2021 die erste und am 24. Juni 2021 die zweite Impfung gegen COVID 19 mit einem näher bezeichneten Impfstoff verabreicht worden. Als Folge der zweiten Impfung habe er eine „Impf Myokarditis“ erlitten.

3 Die belangte Behörde schaffte medizinische Unterlagen von den den Revisionswerber behandelnden Ärzten bei und holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin vom 30. November 2022, basierend auf einer Untersuchung des Revisionswerbers am 25. November 2022, sowie eine Stellungnahme der leitenden Ärztin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022 ein.

4 1.2. Die belangte Behörde erkannte mit Bescheid vom 2. März 2023 gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes die Gesundheitsschädigung „Herzrhythmusstörung (vom Papillarmuskel ausgehende Kammertachykardie)“ für die Zeit vom 4. Juli 2021 bis 25. November 2022 sowie die Gesundheitsschädigung „Narbe nach Katheterablation im Bereich des Papillarmuskels“ für die Zeit ab dem 26. November 2022 als Folge der am 24. Juni 2021 verabreichten Impfung gegen COVID 19 als Impfschaden an (Spruchpunkt I.). Unter einem sprach sie aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 2 Abs. 1 des Impfschadengesetzes als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten seien (Spruchpunkt II.). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 des Impfschadengesetzes iVm §§ 21, 23 bis 25, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes HVG gewährte die belangte Behörde dem Revisionswerber eine Beschädigtenrente wie folgt:

- für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich € 1.242,90,

- für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Mai 2022 eine Beschädigtenrechte entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. in Höhe von monatlich € 414,30, und

- für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 30. November 2022 eine Beschädigtenrechte entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich € 1.242,90.

5 Überdies wurde ausgesprochen, dass ab 1. Dezember 2022 kein Anspruch auf Beschädigtenrente mehr bestehe (Spruchpunkt III.). Einen Antrag auf Zuerkennung einer Pflegezulage lehnte die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 HVG ab (Spruchpunkt IV.).

6 1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, lediglich gegen das Ausmaß der für den Zeitraum ab 1. Jänner 2022 zugesprochenen Beschädigtenrente gerichteten Beschwerde führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, eine zwischenzeitliche Besserung seines Gesundheitszustandes, welche eine maßgebliche Herabsetzung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. auf 20 v.H. im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Mai 2022 begründen hätte sollen, sei in Wahrheit nicht eingetreten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei bloß in der Zeit zwischen Jänner und Februar dieses Jahres eingetreten. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich der Revisionswerber in Rehabilitation befunden habe. Seine Leistungsfähigkeit sei weiter eingeschränkt gewesen, doch sei diese „Leistungsfähigkeit infolge einer Rehab nicht abgerufen“ worden. Der Gesundheitszustand des Revisionswerbers habe sich bis September 2022 derart verschlechtert, dass er nur noch einen Puls zwischen 12 und 22 gehabt, unter Todesangst gelitten und in einer Spezialklinik habe behandelt werden müssen. Anstelle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. ab dem 1. Jänner 2022 wäre nach Auffassung des Revisionswerbers eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 v.H. für den Zeitraum von 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 (durchgehend) und im Ausmaß von 70 v.H. für den Zeitraum von 1. August 2022 bis 30. November 2022 gerechtfertigt gewesen.

7 Auch seit dem 1. Dezember 2022 bestehe mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. Der Revisionswerber sei als Maschinist beschäftigt und verrichte nur noch leichte Arbeit. Er sei früher Leistungssportler gewesen, könne nunmehr aber nicht einmal mehr Kniebeugen machen. Schwere Arbeiten könne er nicht mehr verrichten und er müsse wieder auf Rehabilitation gehen.

8 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

9 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 24. Juni 2021 die zweite Impfung gegen COVID 19 mit einem näher bezeichneten Impfstoff erhalten, ohne dass es zu unmittelbaren Nebenwirkungen gekommen sei. Am 3. Juli 2021 habe der Revisionswerber an einem Bergmarathon teilgenommen. In den darauffolgenden Tagen habe er dann Herzklopfen und Atemnot verspürt. Am 17. Juli 2021 habe er an einem weiteren Lauf teilgenommen, bei welchem zunehmend Kurzatmigkeit, Abgeschlagenheit, Schwindel und Schmerzen hinter dem Brustbein aufgetreten seien. Aufgrund einer EKG Untersuchung am 19. Juli 2021 seien Herzrhythmusstörungen festgestellt worden, woraufhin der Revisionswerber mehrmals stationär in Krankenhäusern behandelt worden sei und danach von 8. November 2021 bis 17. Dezember 2021 eine ambulante Rehabilitation absolviert habe. Nach der Rehabilitation sei fast wieder das frühere Leistungsniveau erreicht worden.

10 Am 12. Mai 2022 habe eine Ergometrie Untersuchung wegen vermehrt auftretender kurzer ventrikulärer Tachykardien abgebrochen werden müssen. Nach der Durchführung weiterer Langzeit EKG-Untersuchungen, die eine Zunahme der Arrhythmien gezeigt hätten, sei dem Revisionswerber zunächst eine „Life Vest“ (tragbares Elektroschockgerät) verordnet worden. Am 13. September 2022 sei eine Katheterablation durchgeführt worden. Seit der Katheterablation könne der Revisionswerber den Alltag ohne Probleme bewältigen.

11 Der Revisionswerber habe somit als Folge der ihm verabreichten zweiten Impfung gegen COVID 19 mit dem näher bezeichneten Impfstoff in der Zeit von 4. Juli 2021 bis 25. November 2022 die Gesundheitsschädigung „Herzrhythmusstörung (vom Papillarmuskel ausgehende Kammertachykardie)“ und ab dem 26. November 2022 die Gesundheitsschädigung „Narbe nach Katheterablation im Bereich des Papillarmuskels“ erlitten. Weiters stellte das Verwaltungsgericht das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Revisionswerbers wie im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 2. März 2023 angeführt (siehe Rn. 4) fest.

12 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Befunde, das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 30. November 2022 und die Stellungnahme der leitenden Ärztin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022.

13 Das Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde lasse sich nicht mit diesen Beweismitteln in Einklang bringen. Aus den eingeholten medizinischen Unterlagen lasse sich ableiten, dass sich der Zustand des Revisionswerbers im Zeitraum von 18. Dezember 2021 bis 11. Mai 2022 verbessert habe. So werde etwa im Bericht eines näher genannten niedergelassenen Kardiologen über eine Untersuchung des Revisionswerbers am 9. November 2021 ausgeführt, dem Revisionswerber gehe es besser und er vertrage das Medikament „Aristocor“ gut. Zu einer weiteren Untersuchung am 23. Dezember 2021 habe der genannte Kardiologe festgehalten, die zuvor bestehenden Palpitationen seien aufgrund des Medikaments „Aristocor“ unter Kontrolle und die Rehabilitationsbehandlung habe dem Revisionswerber gut getan. Dem Beschwerdevorbringen, dem zufolge eine Besserung des Gesundheitszustandes nur aufgrund der Rehabilitation eingetreten sei, sei entgegenzuhalten, dass eine Rehabilitation gerade den Zweck der Verbesserung des Gesundheitszustandes verfolge.

14 Zum Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde, sein Gesundheitszustand habe sich bis September 2022 sehr stark verschlechtert, sei darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde gerade aufgrund dieser Verschlechterung ab 12. Mai 2022 (bis 25. November 2022) ein höheres Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen habe als für den davor liegenden Zeitraum. Dass die Verschlechterung erst mit 12. Mai 2022 angenommen wurde, lasse sich daraus ableiten, dass sich bei einer Kontrolle am 31. März 2022 noch weniger Extrasystolen als in den Vorbefunden gezeigt hätten und eine Verschlechterung erst im Zuge einer am 12. Mai 2022 durchgeführten Ergometrie ersichtlich geworden sei.

15 Dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers ab dem 26. November 2022 maßgeblich verbessert habe, gründe auf einer Untersuchung durch den Sachverständigen am 25. November 2022, die ergeben habe, dass es dem Revisionswerber im Alltag nun gut gehe und er diesen ohne Probleme bewältigen könne. Demgegenüber habe der Revisionswerber keinerlei medizinische Befunde zur Objektivierung seines Vorbringens, es liege auch seit dem 1. Dezember 2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. vor, vorgelegt.

16 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, aufgrund des Kausalzusammenhanges zwischen der dem Revisionswerber am 24. Juni 2021 verabreichten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen im festgestellten Ausmaß seien diese Gesundheitsschädigungen als Impfschaden anzuerkennen. Da der Revisionswerber dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme der leitenden Ärztin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnungen erkennbar seien, sei der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil der Revisionswerber eine solche weder beantragt, noch ein Gegengutachten, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte, vorgelegt habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergebe sich bereits aus der Aktenlage und sei nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.

18 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 4004/2023 6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 15. März 2024, E 4004/2023 8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

19 Im vom Verwaltungsgerichtshof über die sodann fristgerecht eingebrachte Revision durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.

204. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

21 4.1. Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 in der Fassung BGBl. I Nr. 215/2022, lautet auszugsweise:

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(...)

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

(...)

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. (...)

(...)“

22 4.2. Die Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 284/2022, lautet auszugsweise:

„§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen auch in Kombination gegen

1. COVID 19

(...)“

23 4.3. § 21 des Heeresversorgungsgesetzes HVG, BGBl. Nr. 27/1964 in der hier gemäß § 44 Abs. 2 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 116/2006, lautet:

„Beschädigtenrente.

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.“

24 4.4. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Revision ist auch begründet.

25 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung ausschließlich auf die im behördlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten, die es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte.

26Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. etwa VwGH 6.7.2022, Ra 2020/11/0003, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144).

27 In der Beschwerde wurde konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, auf welches das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich einging. Schon von daher durfte es nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vielmehr war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten, in deren Rahmen der beigezogene Sachverständige zweckmäßigerweise Fragen zum Beschwerdevorbringen beantworten und sein Gutachten allenfalls zu ergänzen gehabt hätte.

284.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

29Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Oktober 2025