Ra 2022/08/0074 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei Übermittlung von Unterlagen bei fristgebundenen Eingaben mit E-Mail besteht eine Pflicht zur Kontrolle des tatsächlichen Einlangens. Aus dem Unterbleiben einer solchen Kontrolle kann auf einen nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens an einer Fristversäumnis geschlossen werden (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0289, mwN).