Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der A GmbH, vertreten durch Dr. Emil Knauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2024, G312 2274327-1/6E, betreffend Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 31. März 2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, die revisionswerbende Partei sei wegen im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge festgestellter Meldedifferenzen verpflichtet, allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Verzugszinsen von insgesamt € 13.340,01 nachzuentrichten.
2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
3 In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt insbesondere fest, im Prüfzeitraum (1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021) sei JG alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer und gemeinsam mit seinem Bruder EP handelsrechtlicher Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei gewesen, wobei JG zu 25% und EP zu 75% an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Die revisionswerbende Partei sei im Bereich der Produktion von Stuckelementen für Innenräume und Fassaden, deren Anbringung, deren Verkauf sowie Kundenberatungen tätig gewesen. Die Tätigkeit habe sich immer mehr in Richtung Handel verlagert; die „wirtschaftliche Bedeutung“ sei im Prüfzeitraum „im Handelsgewerbe“ gelegen. JG habe im Prüfzeitraum den Betrieb grundsätzlich-abgesehen von Besprechungen mit EP hinsichtlich kreativer Entscheidungen-allein geführt und sei auch der einzige Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei gewesen. Alle im Betrieb erforderlichen Tätigkeiten-Beratung von Kunden, manuelle Produktion, Besichtigung vor Ort, Bürotätigkeiten, Verkauf und Montage der Produkte, Entscheidungen im Betrieb, Reinigung des Betriebes-seien von JG allein entschieden und durchgeführt worden.
4 In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, strittig sei, in welche Beschäftigungsgruppe nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben JG im Prüfzeitraum einzustufen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 26. Mai 2004, 2001/08/0081, ausdrücklich auf seine Entscheidung vom 30. März 1993, 92/08/0050, verwiesen, wonach Geschäftsführer (auch) in Kleinstbetrieben jedenfalls in die Verwendungsgruppe IV des damals anzuwendenden Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes einzureihen gewesen seien. Diese Einstufung entspreche im hier maßgeblichen Kollektivvertrag der „Verwendungsgruppe V“ (Anm: gemeint Beschäftigungsgruppe 5-„Angestellte mit Dispositions-und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen“). Auch die-von der revisionswerbenden Partei in der Beschwerde geforderte-Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des JG samt der wesentlichen Bedeutung dieser Tätigkeit für den Betrieb der revisionswerbenden Partei führe zum Ergebnis der Einstufung in die „Verwendungsgruppe V“. Der von der revisionswerbenden Partei nachzuentrichtende Betrag ergebe sich daraus, dass nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG für die Bemessung der Beiträge nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern, wenn es (wie vorliegend) das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteige, jenes Entgelt maßgeblich sei, auf das ein Rechtsanspruch bestanden habe.
5 Die Revision sei zulässig, weil es „an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob auf (Personen)Krankentransporte mit normal ausgerüsteten PKWs ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Rettungssanitäters (einfacher Krankentransport) der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) anzuwenden ist“, mangle.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 3.3.2026, Ro 2026/08/0002, mwN).
9 Die vorliegende Revision verweist, was die Frage der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft, zunächst darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt habe. Insbesondere die Frage, ob die ÖGK verpflichtet gewesen wäre, das Ausmaß der Geschäftsführertätigkeit des JG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „in Verbindung“ mit dem Erkenntnis VwGH 30.3.1993, 92/08/0050, zu prüfen, und somit feststellen hätte müssen, dass die durch die revisionswerbende Partei durchgeführte Einstufung korrekt gewesen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision jedoch-erkennbar aufgrund eines Irrtums-mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage (vgl. Rn. 5) begründet, von der die Revision evidenter Maßen nicht abhängt (vgl. in der vom Bundesverwaltungsgericht offensichtlich versehentlich angesprochenen Fallkonstellation VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017).
11 Auch die revisionswerbende Partei zeigt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf:
12 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen dürfte die revisionswerbende Partei der Sache nach geltend machen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich vom Erkenntnis VwGH 30.3.1993, 92/08/0050, ab, weil das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einordnung der Beschäftigung des JG in die Beschäftigungsgruppen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben das konkrete „Ausmaß der Geschäftsführertätigkeit“ nicht geprüft habe.
13 Damit scheint die revisionswerbende Partei auf Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis Bezug zu nehmen, denen zufolge die Auffassung der damals belangten Behörde, Geschäftsführer einer GmbH seien jedenfalls-ohne Rücksicht auf die näheren Umstände der Ausübung ihrer Funktion-der (Anm: höchsten) Verwendungsgruppe VI des damals anzuwendenden Kollektivvertrages zu unterstellen, rechtsirrig war.
14 Die revisionswerbende Partei übergeht damit jedoch den Umstand, den bereits das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hervorgehoben hat, dass nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 26.5.2004, 2001/08/0081, auf die näheren Darlegungen eben des Erkenntnisses VwGH 30.3.1993, 92/08/0050, verwiesen und festgehalten hat, dass Geschäftsführer auch in Kleinstbetrieben jedenfalls in die Verwendungsgruppe IV des damals anzuwendenden Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes einzureihen waren. In diese Verwendungsgruppe waren Angestellte einzureihen, die „schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind“. Diesen Anforderungen entsprach-so das Erkenntnis VwGH 26.5.2004, 2001/08/0081-im dort maßgebenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte die Verwendungsgruppe V („Angestellte mit Dispositions-und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen“); es bedurfte, so der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis, keiner weiteren Beweisführung, dass Geschäftsführer einer GmbH dispositionsbefugt sind und (auch) schwierige Arbeiten verantwortlich ausführen.
15 Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Verwendungsgruppe V der im Erkenntnis VwGH 26.5.2004, 2001/08/0081, angewendeten Fassung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte die Beschäftigungsgruppe 5 der hier anzuwendenden Fassung des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben entspreche (beide gelten für „Angestellte mit Dispositions-und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen“), tritt die Revision nicht entgegen. Dass vor diesem Hintergrund die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Übertragung der Überlegungen des genannten Erkenntnisses auf die Frage der Einordnung der Beschäftigung des JG bei der revisionswerbenden Partei unvertretbar gewesen wäre, legt die Revision insgesamt nicht dar.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher-nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die ÖGK im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren-gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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