Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0010, mwN). Die Frage, welcher Kollektivvertrag aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Anwendung gelangt, stellt eine Rechtsfrage dar.
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