JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0150 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des D S in D, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 29. September 2023, Zl. E B04/10/2023.006/009, betreffend Überprüfung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf; mitbeteiligte Partei: O Gen.mbH in O, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 20. Juli 2020 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 38 Abs. 1, 32 und 41 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Sockelmauer auf Grundstück Nr. 2875/22, hier und im Folgenden KG R., unter Einbindung eines Dammes auf Grundstück Nr. 2875/1) zum Schutz einer neu zu errichtenden Doppelhausanlage unter Vorschreibung näher angeführter Bedingungen und Auflagen erteilt. Den Einwendungen des Revisionswerbers, der Eigentümer des östlich bzw. südöstlich an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angrenzenden, unbebauten Grundstücks Nr. 2875/21 ist, wurde keine Folge gegeben.

2 Die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 23. Oktober 2020 als unbegründet abgewiesen.

3 Entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung war als Schutzmaßnahme gegen Hochwasser (HQ 30 und HQ 100 ) aus dem L-Bach bzw. der Lafnitz auf dem Baugrundstück Nr. 2875/22 an der Grenze zum Grundstück Nr. 2875/1 in Verlängerung des Gebäudes eine Stützmauer mit einer Höhe von mindestens 0,8 m bis zur Grundstücksgrenze Nr. 2875/21 geplant. Diese wurde errichtet.

Ferner war als Hochwasserschutzmaßnahme an den Grenzen zum Grundstück Nr. 2875/21 des Revisionswerbers und zum Weggrundstück Nr. 2875/8 die Errichtung einer Sockelmauer mit einer Länge von rund 47 m und einer Höhe von ca. 0,9 m geplant. Zudem sollte auf dem Grundstück Nr. 2875/1 ein Hochwasserschutzdamm entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2876 mit einer Länge von rund 33 m, einer Kronenbreite von 3 m, einer Höhe von rund 0,9 m und einer Böschungsneigung von 1:2 errichtet werden, welcher in die Sockelmauer auf dem Baugrundstück Nr. 2875/22 entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 2875/1 eingebunden werden sollte.

4 Abweichend zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde auf dem Baugrundstück Nr. 2875/1 an den Grenzen zum Grundstück Nr. 2875/21 des Revisionswerbers sowie zum Weggrundstück Nr. 2875/8 die Sockelmauer (Länge rund 47 m, Höhe ca. 0,9 m) nicht errichtet.

Auf dem Grundstück Nr. 2875/1 wurde zusätzlich eine Verrohrung unterhalb des Hochwasserschutzdammes in der Dimension DN 500 errichtet, um die Oberflächenwässer des W-Weges, Grundstück Nr. 2877, öffentliches Gut, in den L-Bach ableiten zu können.

5 Parallel zum W-Weg besteht mittlerweile ein Straßenentwässerungsgraben, der nach den Hochwässern Anfang August 2023 durch die Gemeinde errichtet wurde und auch zur Entwässerung der angrenzenden, derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen dient. Der Auslauf endet auf Grundstück Nr. 2876, wo sich eine Rückstauklappe befindet.

6 Mit Bescheid vom 20. Juni 2023 stellte die belangte Behörde gemäß § 121 Abs. 2 WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid vom 20. Juli 2020 wasserrechtlich bewilligte Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz einer neu zu errichtenden Doppelhausanlage im Wesentlichen entsprechend der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt worden seien. Die festgestellten Änderungen wurden nachträglich genehmigt.

7 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte den behördlichen Bescheid mit der Maßgabe der nachträglichen Genehmigung der bereits beschriebenen Änderungen. Die im Bescheid zitierte Rechtsnorm wurde durch „§ 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959“ ersetzt.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Revisionswerber gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 wurde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

8 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, zufolge des eingeholten, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, trete keine Verschlechterung für das Grundstück des Revisionswerbers ein, zumal zusätzlich eine Verrohrung (inklusive Rückstauklappe) für die Ableitung der Oberflächenwässer aus nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung, welche durch den Hochwasserschutzdamm rückgestaut würden, ausgeführt worden sei. Das Grundstück Nr. 2875/21 des Revisionswerbers sei somit gegenüber den Hochwässern der Lafnitz bzw. des L-Baches (HQ 30 und HQ 100 ) durch den Hochwasserschutzdamm, die errichtete Sockelmauer entlang der Grundgrenzen Nr. 2875/1 und Nr. 2875/22 sowie durch die errichtete Doppelhausanlage der mitbeteiligten Partei geschützt. Aus fachlicher Sicht ergebe sich durch die Abweichung des Entfalls der ursprünglich geplanten Sockelmauer mit einer Länge von ca. 47 m entlang der Grundstücke Nr. 2875/21 und Nr. 2875/8 keine Änderung des vorgenannten Hochwasserabflussgeschehens. Diese Sockelmauer zeigte keine Schutzwirkung gegenüber den fluvialen Hochwässern der Lafnitz bzw. des L-Baches, sondern hätte lediglich einen Objektschutz für die Doppelhausanlage der mitbeteiligten Partei dargestellt, wodurch Oberflächenwässer aus nördlicher bzw. östlicher Richtung auf deren Grundstück nicht mehr abfließen könnten.

Durch den Rohrdurchlass (Verrohrung) trete eine Verbesserung der Abfuhr der Oberflächenwässer aus den Grundstücken Nr. 2875/21 und Nr. 2875/1 ein. Aufgrund der Gestaltung der Zufahrt zu den einzelnen Reihenhäusern an der östlichen Seite sei ein Abfließen der Wässer vom Grundstück der mitbeteiligten Partei auf das Grundstück des Revisionswerbers nicht möglich, weil die Zufahrt mit einer Längsmulde entlang der Mitte ausgeführt worden sei und hier Einlaufschächte zur Ableitung der Oberflächenwässer errichtet worden seien. Ein Abfluss der Oberflächenwässer aus südlicher Richtung erfolge in die bestehenden Einlaufschächte. Eine Sockelmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Revisionswerber würde den Oberflächenwasserabfluss aus dem Grundstück des Revisionswerbers hemmen und zu einem Rückstau auf dessen Liegenschaft führen. Als Folge der Errichtung der gegenständlichen Wohnanlage sei eine Beeinträchtigung im Bemessungsfall HQ 100 des Zufahrtsbereiches der Wohnanlage nicht mehr gegeben. Die gegenständliche Sockelmauer hätte somit keinen Einfluss auf das Abflussgeschehen HQ 100 in diesem Bereich.

9 Daher werde entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen das Eigentumsrecht des Revisionswerbers durch die gegenständlichen wasserrechtlich bewilligten Anlagen in der tatsächlichen Ausführung nicht beeinträchtigt. Die erfolgten Abweichungen von der wasserrechtlichen Bewilligung seien nicht nachteilig für fremde Rechte des Revisionswerbers und stellten sich somit als geringfügig dar. Der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung bedeute keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid.

10 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 gestellt, wobei ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Beschwerde und die verwaltungsgerichtliche Verhandlung begehrt worden sei.

11 Die zufolge des Antrags des Revisionswerbers zu verpflichtende mitbeteiligte Partei habe den Rechtsstreit nicht leichtfertig oder mutwillig geführt. Die Kosten für die Beschwerde und für die mündliche Verhandlung seien aufgrund der vom Revisionswerber eingebrachten Beschwerde und der darin beantragten mündlichen Verhandlung entstanden. Die durchgeführte Beschwerdeverhandlung habe allein der fachlichen Erörterung des Beschwerdevorbringens gedient. Das Rechtsmittel habe auch zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt. Auch das vom Verwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Rechte des Revisionswerbers durch die Abweichungen nicht nachteilig beeinflusst würden. Aus diesem Grund könne auch die Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung nicht erkannt werden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

12 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 3586/2023 5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

13 Gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die außerordentliche Revision.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Gemäß Absatz 1 dritter Satz des die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen regelnden § 121 WRG 1959 können geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

18 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst - unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Beweiswürdigung - vorgebracht, im angefochtenen Erkenntnis werde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern (durch die gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung geänderte Ausführung) eine Beeinträchtigung der Rechte des Revisionswerbers ausgeschlossen werden könne, weil die Sockelmauer im Bewilligungsverfahren als projektimmanent beurteilt worden sei und das Kollaudierungsverfahren nicht klar ergeben habe, dass durch den Entfall der Sockelmauer ein Nachteil für den Revisionswerber im Hochwasser- und Oberflächenabfluss ausgeschlossen werden könne bzw. nicht nachteilig in Rechte des Revisionswerbers eingegriffen werde.

19 Wie bereits dargestellt, hat das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und seine rechtliche Beurteilung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der in Rede stehenden Projektabweichungen vorlägen bzw. im gegenständlichen Fall der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung für die Rechte des Revisionswerbers keine Verschlechterung gegenüber dem Bewilligungsbescheid bedeute, auf die gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestützt.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2024/07/0045 bis 0046, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung, in der er auch nicht in Abrede stellt, dass er dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, mit dem zitierten Vorbringen allerdings nicht dar.

21 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, der Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2023 „nicht ausgeschlossen“, dass durch den Entfall der Sockelmauer ein Überfließen der Oberflächenwässer auf das Grundstück des Revisionswerbers stattfinden könne, ist ihm zu entgegnen, dass die vom Verwaltungsgericht aus den gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter anderem gezogenen Schlussfolgerungen, wonach sich aufgrund des Entfalls der ursprünglich geplanten, 47 m langen Sockelmauer entlang der Grundstücke Nr. 2875/21 und Nr. 2875/8 keine Änderung des Hochwasserabflussgeschehens ergebe sowie diese Sockelmauer lediglich einen Objektschutz für die Doppelhausanlage der mitbeteiligten Partei dargestellt hätte und den Oberflächenwasserabfluss aus dem Grundstück des Revisionswerbers hemmen und zu einem Rückstau auf dessen Liegenschaft führen würde, nicht zu beanstanden sind.

22 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Tatbestandselement der Geringfügigkeit sei für sich allein zu beurteilen und dürfe nicht mit der Beeinträchtigung fremder Rechte vermengt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, 2013/07/0177, ausgeführt, dass die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 nicht gleichzusetzen seien. Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit sei daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. In den dem zitierten Erkenntnis und dem Erkenntnis vom 22. November 2018, Ra 2018/07/0420, zugrunde liegenden Fällen habe „das Verwaltungsgericht“ (Anmerkung: im erstgenannten Fall wurde der Bescheid einer Berufungsbehörde mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft) argumentiert, aus der Geringfügigkeit der Abweichung ergebe sich, dass sich die Abweichung auf fremde Rechte nicht nachteilig auswirke.

Im vorliegenden Fall ziehe das Verwaltungsgericht „den de facto gleichen (falschen) Schluss“. Aus dem Umstand, dass aus seiner Sicht keine Beeinträchtigung fremder Rechte vorliege, begründe das Verwaltungsgericht die Geringfügigkeit der Abweichung. Damit weiche es von der zitierten Rechtsprechung ab.

23 Dieses Vorbringen führt bereits deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis 2013/07/0177 ausdrücklich festhielt der Inhaber eines wasserrechtlich geschützten Rechtes (im zitierten wie im vorliegenden Fall: der Grundeigentümer) nur ein Recht darauf hat, dass durch eine Abweichung von der Bewilligung nicht in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen wird. Aus dem davon strikt zu unterscheidenden Tatbestandselement der Geringfügigkeit sind hingegen für Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine subjektiven Rechte ableitbar; sie können nicht geltend machen, dass eine Abweichung nicht bloß geringfügig sei.

24 Auch im Erkenntnis Ra 2018/07/0420 (mit weiteren Judikaturverweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, nicht entscheidend darauf ankommt, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht.

25 Auf einen vom Revisionswerber behaupteten Mangel des angefochtenen Erkenntnisses im Zuge der Begründung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales der Geringfügigkeit der Abweichungen kommt es vorliegend somit nicht entscheidend an.

26 Hinsichtlich der - im Hinblick auf eine allfällige Verletzung subjektiver Rechte maßgeblichen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die gegenständlich erfolgten Abweichungen nicht nachteilig für fremde Rechte des Revisionswerbers seien, vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision aber keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

27 Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der Abweisung des vom Revisionswerber gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 gestellten Antrags auf Kostenersatz ausgeführt, zur Frage, ob die Erhebung einer Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid dazu führe, dass der Revisionswerber keinen Anspruch auf Kostenersatz habe, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, 2007/07/0050, behandle aus der Sicht des Revisionswerbers eine andere Sachverhaltskonstellation und sei daher nicht einschlägig. Auch zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

28 Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht weder die grundsätzliche Möglichkeit eines Anspruchs auf Kostenersatz nach Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 121 WRG 1959 erlassenen Kollaudierungsbescheid (vgl. zur Qualifikation des Kollaudierungsverfahrens als „andere Angelegenheit“ im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 auch VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050) noch die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogen hat (vgl. dazu, dass die „im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht angefallenen Kosten“ nach § 123 Abs. 2 iVm § 74 Abs. 2 AVG in diesem Verfahren geltend zu machen sind und der Zivilrechtsweg insoweit unzulässig ist, auch OGH 21.3.2023, 1 Ob 24/23w). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung in seinen Rechten verletzt worden sein könnte oder eine andere Beurteilung der beiden von ihm aufgeworfenen, allgemein gehaltenen Fragestellungen durch das Verwaltungsgericht ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis zu Folge haben hätte können.

29 Soweit der Revisionswerber dazu noch ausführt, dass folgte man „der Auslegung“ des Verwaltungsgerichts ein betroffener Dritter niemals das Recht auf Kostenersatz hätte, unabhängig davon, in welcher Form bzw. mit welcher Intensität der Konsenswerber von der wasserrechtlichen Bewilligung abweiche, formuliert er von Vornherein keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

30 Darüber hinaus ist gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 ein allfälliger Ersatz von Kosten durch den Sachfälligen danach zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht behauptet, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mitbeteiligte Partei habe den Rechtsstreit nicht leichtfertig oder mutwillig geführt, unzutreffend wäre. Des Weiteren ist dem vom Revisionswerber selbst zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, 2007/07/0050, in dem der Umstand, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel zu inhaltlich anders lautenden Vorschreibungen geführt hatte, als maßgeblich erachtet wurde, zu entnehmen, dass in die Beurteilung nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 letztlich auch der Ausgang des Verfahrens (bzw. hier: der Erfolg einer Beschwerde) einfließen darf. Die Behauptung des Revisionswerbers, nach Auslegung des Verwaltungsgerichts hätte ein betroffener Dritter niemals das Recht auf Kostenersatz, ist unrichtig. Dass der Gesetzgeber im Kollaudierungsverfahren auch die nachträgliche Genehmigung bestimmter Abweichungen ermöglichen wollte, ergibt sich bereits aus § 121 Abs. 1 WRG 1959. Ferner normiert § 123 Abs. 2 WRG 1959 die bei der Beurteilung des Antrags auf Kostenersatz zu berücksichtigenden Kriterien. Bereits aus der Zusammenschau und dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ergibt sich daher, dass anders, als der Revisionswerber offenkundig meint im Kollaudierungsverfahren einem beschwerdeführenden Dritten nicht in jedem Fall einer von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichenden Ausführung einer Wasseranlage die durch das Verfahren erwachsenden Kosten zu ersetzen sind.

31 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die jeweils im Einzelfall zu erfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Kostenantrag gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 im vorliegenden Fall zu einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, grob unrichtigen Ergebnis führte.

32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2024