Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S H in S, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, Rechte Wienzeile 223/14. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. August 2024, Zl. KLVwG 2660/10/2023, betreffend Übertretung des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (belangte Behörde) vom 19. Oktober 2023 wurde dem Antragsteller eine näher beschriebene Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt und deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt (sowie Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,-- vorgeschrieben).
2 Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) vom 12. August 2024 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100, zu leisten.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband der Antragsteller mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend brachte er dazu im Wesentlichen vor, dass der unmittelbare Vollzug der Geldstrafe für ihn aufgrund seines näher bezifferten monatlichen Einkommens und seiner Sorgepflichten eine unverhältnismäßige Härte darstelle.
4 Die belangte Behörde hielt in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag fest, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges entgegenstünden, merkte aber ebenso an, dass der mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 2023 vorgeschriebene Betrag (Strafe und Kosten) in der Höhe von € 550, sowie die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vorgeschriebenen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100, , somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 650, , bereits einbezahlt worden seien.
5Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6Ein bereits erfolgter Vollzug kann nicht mehr aufgeschoben werden. Der Gesetzgeber hat nur die Zuerkennung der „aufschiebenden“ Wirkung, nicht aber etwa die Anordnung der Rückgängigmachung eines bereits erfolgten Vollzuges vorgesehen (vgl. etwa VwGH 7.5.1996, AW 96/17/0032; 29.7.2021, Ra 2021/05/0114, jeweils mwN). Wenn wie im vorliegenden Fall eine verhängte Geldstrafe und die auferlegten Kosten bereits entrichtet wurden, fehlt es schon rein begrifflich an einem der Zuerkennung der „aufschiebenden“ Wirkung zugänglichen Sachverhalt (vgl. in ähnlicher Weise erneut VwGH 7.5.1996, AW 96/17/0032, mwN, betreffend bereits entrichtete Pönalzinsen; VwGH 6.5.2003, AW 2003/17/0008, betreffend eine bereits entrichtete Wasseranschlussgebühr).
7 Dass die Nichtgewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung für ihn aus anderen Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, bringt der Antragsteller nicht vor.
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Dezember 2024