Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ing. J M in H, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Oktober 2023, Zl. LVwG 152159/132/JS, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hartkirchen, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/1; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2019, mit dem dem Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 nicht stattgegeben worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung so die Begründung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil es für die Gemeinde nicht von größter Wichtigkeit sei, den Anschlusszwang sofort durchzusetzen. Zur Darlegung des für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteils verwies die Revisionswerberin im Wesentlichen auf bestehende große statische Probleme und für den Fall der Stattgabe der Revision auf eine unverantwortliche Ressourcenvernichtung.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Die belangte Behörde hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Aufschiebungsantrag geäußert.
5 Aus diesem Grund und im Hinblick auf den von der Revisionswerberin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 27. Februar 2024
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