Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G GmbH Co KG in S, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024, W248 2286822 1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2023, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin „auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ gemäß § 5 Abs. 2 UVPG 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe:
„Der Antrag der G GmbH Co. KG,S, vertreten durch die I GmbH,G (nunmehr I GmbH,Graz), vom 22.12.2020 auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ‚G‘ wird mangels zeitgerechter Vorlage von entsprechenden Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG 2000 iVm. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.“
Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2705/2024 5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde führte der Verfassungsgerichtshof aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechts bzw. Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 2 UVP G 2000 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Gesetzen (vgl. etwa VfSlg. 8395/1987, 16.911/2003) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht die in seinem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ vorgebracht wird, „[d]ie BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten
- auf Einräumung einer angemessenen Verbesserungsfrist nach den §§ 5 Abs 2 UVPG, 13 Abs 3 AVG;
- auf Nichtzurückweisung der von ihr gestellten Antrags auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 UVPG sowie 13 Abs 3 AVG);
- auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens;
- auf Wahrung des Parteiengehörs;
- auf Beachtung der im vereinfachten UVP Verfahren bestehenden gesetzlichen Vorgaben, nach denen gegenüber dem regulären UVP Verfahren Erleichterungen vorgesehen sind und insbesondere keine Angabe der durch das Vorhaben entstehenden Immissionszunahme erforderlich ist;
- auf Beachtung der von ihr an das beauftragte Ingenieurbüro (IGBK GmbH) erteilten nur beschränkten Vollmacht (‚mit der Erstellung der Einreichunterlagen‘) und von daher auf Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser keine allgemeine Vertretungsvollmacht für das gesamte Verfahren erteilt wurde (und daher der Verbesserungsauftrag, auf den die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages gestützt wurde, der BW nicht fristgerecht zur Verfügung stand);
als verletzt.“ (Hervorhebung im Original)
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 20.6.2023, bis 0116, mwN).
5 Durch das angefochtene Erkenntnis, mit welchem der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 2 UVPG 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt werden, nicht aber in den als „Beschwerdepunkt“ geltend gemachten Rechten (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 0116, Rn. 6, mwN).
6Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.
7Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aus, dass die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, jeweils der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (vgl. nochmals VwGH 20.6.2023, bis 0116, Rn. 9, mwN). Dass diese Beurteilung fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revisiondie der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, bis 0030, Rn. 11, mwN) nicht aufgezeigt. Die Revision ist daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2024
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