Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G AG in G, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Dezember 2023, LVwG 51.38 1264/2023 35, in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. aus vielen etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, oder auch 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN).
5 Fallbezogen enthält das Vorbringen der Revision keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Die unter dem Titel „2.) Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, zu den wesentlichen Verfahrensmängeln sowie zur vorliegenden Aktenwidrigkeit in einem:“ erstatteten Ausführungen stellen in weiten Teilen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, in denen mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. nochmals etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, mwN).
6 Die Revision erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Verbesserung nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (Bezeichnung der Revisionspunkte).
Wien, am 13. Mai 2024