Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG in G, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Dezember 2023, LVwG 51.38 1264/2023 35, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 und Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die revisionswerbende Partei bekämpft die mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 erfolgte Versagung der von ihr beantragten Bewilligung für näher bezeichnete bauliche Änderungen („Austausch aller Fenster von Holz zu Kunststofffenstern samt der Entfernung von Schlagläden“) an einem bestehenden Gebäude auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in G, sowie die mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenso erfolgte Zurückweisung des Baubewilligungsantrages für das genannte Bauvorhaben.
2 Ihren mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die revisionswerbende Partei im Wesentlichen damit, dass der sofortige Vollzug des bekämpften Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde, da „die Revisionswerberin noch vor der endgültigen Klärung der Rechts und Sachlage angehalten wäre, sämtliche straßenseitigen Fenster mit erheblichen Kostenfolgen auszubauen, eine neuerliche Einreichung zu erwirken und neue Fenster ebenfalls mit erheblichen Kostenfolgen einzubauen. Überdies hätte die Revisionswerberin für bestehende Mieter für die Dauer der Umbaumaßnahmen Ersatzquartiere zu beschaffen bzw. wäre jene hohen Mietzinsminderungsansprüchen konfrontiert.“
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Fall der Versagung eines Bauansuchens kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist diese einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/06/0158 oder auch 4.9.2019, Ra 2019/06/0147, jeweils mwN).
5 Eine andere Beurteilung könnte sich diesbezüglich etwa dann ergeben, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag im gegenständlichen Fall bereits vorläge, was von der revisionswerbenden Partei aber nicht vorgebracht wird (vgl. dazu etwa erneut VwGH 25.9.2019, Ra 2019/06/0158, mwN).
6 Da das angefochtene Erkenntnis somit derzeit einem Vollzug nicht zugänglich ist, musste dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleiben.
7 Es wird darauf hingewiesen, dass bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann (vgl. § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG).
Wien, am 12. März 2024